Affiliated doctor association for OMF surgery
Based on the statutes of the SSOMFS, a Swiss Association of Attending Physicians for Oral and Maxillofacial Surgery SBV-MKG was founded at the SSOMFS General Meeting on 27.10.2012.
Regular SSOMFS members who work as affiliated physicians or as hospital physicians entitled to a fee can be admitted as members. Admission or resignation of members is made by the Board SBV-MKG on the basis of a written application.
Das KVG-Formular der SSO stellt ein ausgeklügelt ausgearbeitetes formatiertes Zeugnis zum Informationsfluss bzw. Datenschutz im KVG dar.
Wenn es, wie vorgesehen, vollständig ausgefüllt ist, wird ganz genau die Information übermittelt, die in allen Fällen zur Beurteilung der Leistungspflicht benötigt wird. Umgekehrt wird, wenn nur die auf dem KVG-Formular geforderten Informationen geliefert werden, der Datenschutz eingehalten.
Das wichtigste, was das KVG-Formular zur Vermeidung von Fehlinterpretationen beitragen kann, ist die Rubrik mit der Angabe des KVG-Artikels, unter dem die Leistungspflicht laufen soll. Voraussetzung ist ein korrektes Ausfüllen durch den Leistungserbringer.
Das KVG-Formular ist, mit Ausnahme von Behandlungen gemäss Art. 25 KVG, in allen vorkommenden Fällen notwendig, insbesondere gemäss Art. 31 KVG. Im KVG-Formular geht es um eine genaue Diagnose, den Krankheitswert, die Art der Leistungspflicht und die Art der Behandlung.
Bei Massnahmen ausserhalb von Kap. V, VI und XI benötigt es einen nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag und Unterlagen zur Beurteilung der WZW-Kriterien (z.B. Offerte des Zahntechnikers, Zahnröntgen).
Für Art. 27 KVG zusätzlich notwendig sind alle Angaben und Unterlagen, die bei einem IV-Fall auch der IV einzureichen sind, d.h. entweder eine IV-Verfügung, auch von früher, oder, wenn diese nicht vorhanden ist, Cephalometrie, FSR, OPT und Modelle, wie sie für das Ausstellen einer IV-Verfügung notwendig sind.
Für Art. 28 KVG benötigt es zusätzlich alle Angaben und Unterlagen, die bei einem UVG-Fall auch der SUVA eingereicht werden müssten, um für Unfallfolgen den Kausalzusammenhang mit dem Unfall herstellen zu können.
Nahezu unendlich ist der Spielraum für aneckende Fehlinterpretationen bei Krankenkassen, die sich darüber nicht Rechenschaft abgeben, in welchem KVG-Artikel (25, 27, 28, 31 KVG) oder in welchem Tarifbereich (innerhalb oder ausserhalb von Kapitel V, VI oder XI) sie sich im konkreten Einzelfall bewegen.
Wenig falsch gemacht werden kann bei Art. 27 KVG, bei Art. 28 KVG und bei Art. 31 KVG ausserhalb Kap. V, VI und XI.
Einsehbar, aber bei Sachbearbeiterinnen infolge mangelnder Kenntnisse häufig unbekannt sind die rigiden, rein KVG bezogenen Regeln bezüglich Datenschutz und Nichteinmischung in die Therapiefreiheit unter Art. 25 KVG.
Leicht verständlich sind die Fehlinterpretationen, wenn für Fälle unter KVG 25 die Voraussetzungen für Art. 27 KVG oder Art. 28 KVG angefordert werden (IV-Verfügung, Cephalometrie, Fernröntgen, Modelle, Anamnese und Verlauf), wie sie eben gerade bei Fällen von Art. 25 KVG nicht notwendig sind, weil die Fälle sonst unter Art. 27 KVG oder Art. 28 KVG laufen würden.
Häufigste und schwierig einsehbare, deshalb im Internum SSO 1/2013 aufgeführte Fehlinterpretationen sind das Beharren auf einem Zahnschadenformular, auf einem Kostenvoranschlag, auf einem Abrechnen nach Tarmed und auf Gratisunterlagen unter Umgehung des Datenschutzes. Empfohlen wird im Internum SSO das Einhalten des Arztgeheimnisses durch einen Arztbericht, verrechnet mit Pos. 4043.
Geradezu gehäuft verletzt werden die Verhaltensregeln bei Kap. V und Kap. VI in Art. 31 KVG, weil die Überprüfung innerhalb der Kasse von Seiten des Zahnteams und des Vertrauenszahnarztes erfolgt, jedoch dabei die Verhaltensregeln wie für Art. 25 KVG zu berücksichtigen wären. Das Hauptproblem liegt nun darin, dass diesen Gremien die Verhaltensregeln unter Art. 25 KVG und die dabei gemachten Fehlinterpretationen nicht bekannt sind, obschon sie immer wieder im Internum SSO erwähnt werden. Korrekt und als einziger Zusatz zu Art. 25 KVG ist die Forderung nach einem vollständig ausgefüllten KVG-Formular. Ausdrücklich nicht korrekt sind jedoch das Beharren auf einem detaillierten Kostenvoranschlag, auf Gratisunterlagen aus der Krankengeschichte unter Umgehung des Datenschutzes, das Verweigern von Name und Adresse des Vertrauenszahnarztes und das Beharren auf Forderungen, wie sie in Art. 27, Art. 28 und Art. 31 KVG ausserhalb von Kap. V, VI und XI zulässig sind, wie beispielsweise das Zuwarten mit dem Beginnen der Behandlung. Alle diese Fehlinterpretationen führen zu einem gespannten Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, ganz einfach auf Grund von fehlendem Wissen auf Krankekassenseite.
Über das Abrechnen von KVG-Formular, Röntgenbildern und Erstuntersuchung gibt das Internum 6/2004 Auskunft. Grundsätzlich sind die Kosten für das KVG Formular Pos. 4040 vom Krankenversicherer auch in jenen Fällen, in denen die Kostenübernahme für die Behandlung abgelehnt wird, dem Zahnarzt zu vergüten. Voraussetzung für die Vergütung der Tarifposition ist aber, dass das Formular vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
Verlangt der Krankenversicherer weitere Angaben, Röntgenbilder oder weitere Leistungen zur Beurteilung der Leistungspflicht, hat er die diesbezüglichen Kosten für die Untersuchung, die Röntgenbilder und die weiteren Leistungen zu übernehmen.
Mit dem Argument, eine Übernahme der Kosten aus der OKP sei nur möglich, wenn etwas auf der Spezialitätenliste SL aufgeführt sei, wird alles abgelehnt, was sich dort nicht aufgeführt findet. Die Ablehnung betrifft die im Rahmen einer medizinischen Behandlung in den Körper eingebrachten, weder in der Spezialitätenliste SL noch in der Liste für Mittel und Gegenstände MiGeL aufgeführten Medikamente und Materialien (beispielsweise zur Blutstillung, zur Knochenregeneration, zur Infektbehandlung usw.) die abgegebenen oder rezeptierten Produkte (wie Spritze und Kanüle zur Spülung), Verbrauchsmaterial, Verbandmaterial, vom Versicherten selbst verwendete Medikamente gemäss MiGeL wie desinfizierende Spülmittel oder Kühlmittel.
Kann das Material (Brackets mit / ohne Zugkette) bei der SSO-Position 4890 „Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes mit geklebtem Hilfsteil“ separat verrechnet werden?
Beurteilung :
Im aktuellen Zahnarzt-Tarif (Version 2008) sind bei der Position 4890 „Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes mit geklebtem Hilfsteil“ , welche unter dem Kapitel XI Kieferorthopädie aufgeführt ist, keine zusätzliche Bemerkungen aufgeführt, welche explizit die separate Verrechnung des Materials erlauben. Insbesondere fehlt auch der Buchstaben M, welcher bei Positionen aufgeführt ist, bei denen der Materialaufand zusätzlich verrechnet werden darf.
Demnach ist das bei der Behandlung verwendete Material (Bracket und/oder Zugkette) in der Position 4890 bereits enthalt und darf nicht zusätzlich verrechnet erden. Dies gilt auch für die Schmelzätzung und das Kleben des Brackets mit Komposit, welches ebenfalls nicht separat verrechnet werden darf.
Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED ab. Entsprechend der Pos. 07.0310 beläuft sich der Betrag auf 40% der Hauptleistung, d.h. der Ausgangsoperation.
Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff. 3 – PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung im Betrag von Fr. 257.30. Dies entspricht 11% der Ausgangsoperation.
Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED Pos. 07.0310 entsprechend 40% der Ausgangsoperation, eine gleichzeitige Entfernung verlagerter Weisheitszähne mit dem SSO-Tarif Pos. 4207 ab. Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff.3.-.PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung, in der die OSME mit dem SSO-Tarif mit Pos. 4358 zu 11% der Ausgangsoperation figuriert.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss gemäss Art. 28 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung bezieht sich demnach primär auf den Patienten. Bei der Mitwirkung des Behandlers steht wiederum das Arztgeheimnis bzw. der Datenschutz im Vordergrund, indem es um Auskünfte geht und nicht um das Einreichen von Unterlagen aus der Krankengeschichte.
Im Zusammenhang mit einer Umstellungsosteotomie erfolgte praeoperativ die übliche Modelloperation und Herstellung der chirurgischen Splints im Labor. Die Operation wurde mittels Fallpauschale abgerechnet.
Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der praeoperativen Modelloperation und Splintherstellung. Gemäss den geltenden DRG-Regeln seien praeoperative Behandlungen und Untersuchungen grundsätzlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Patienten vorzunehmen, ausser wenn die Einhaltung der WZW-Kriterien eine Behandlung oder Untersuchung vor dem stationären Spitalaufenthalt erforderten. Die angefertigten Modelle dienten der Operationsplanung und seien somit Teil des stationären Aufenthaltes bzw. mit diesem abgegolten und können unseres Erachtens nicht zusätzlich verrechnet werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Aufwendungen beim Spital geltend zu machen. Ihre Rechnung wird demnächst abzüglich des Korrekturbeitrags beglichen.
Jede Verbindung von Mundhöhle zu Kieferhöhle stellt eine arztäquivalente, bezüglich Lokalisation und Zielsetzung ärztliche Massnahme mit Pflichtleistungscharakter dar.
Die Epithelisierung bzw. der Umstand, ob es sich um einen Zusatzeingriff oder alleinigen Eingriff handelt, entscheidet – völlig unabhängig von der gegebenen Leistungspflicht – über die Wahl der Tarifposition bei der Abrechnung.
Der Sekundäreingriff nicht gleichzeitig mit der operativen Entfernung des Zahnes wird als alleiniger Eingriff – ausser bei Traumafällen meist mit epithelisierter Verbindung – mit Pos. 4393 abgerechnet.
Der Primäreingriff als Zusatzeingriff zu einer an gleicher Stelle erfolgten Zahnentfernung oder Operation – und deswegen meist mit nicht epithelisierter Verbindung – wird, da der operative Zugang bereits vorliegt, mit Pos. 4267 für den vestibulären Lappen und Pos. 4268 für den palatinalen Lappen abgerechnet. (…)
Dazu Stellung bezogen wurde im Internum 1/2012. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Eingriff wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich ist. Vom behandelnden Arzt wird diagnostiziert und festgehalten, dass die Narkose infolge dieser Krankheit indiziert ist, nicht wegen der Karies.
Ob die zahnärztliche Behandlung auch zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erfolgt, hängt von der Art der Behinderung ab und richtet sich nach Art. 31 KVG und Art. 17-19 KLV.
Bei einer 25-jährigen Patientin mit geistiger Behinderung sind eine zahnärztliche Untersuchung und zahnärztliche Behandlungsmassnahmen notwendig. Dies ist nicht ohne Allgemeinnarkose möglich. Die Patientin steht in psychiatrischer Behandlung wegen einer psychotischen Störung (ICD-10 F29) und wegen deutlicher Verhaltensstörung im Rahmen einer kognitiv-geistigen Beeinträchtigung (ICD-10 F70.1). Die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung laufen über den Sozialdienst. Ein Kostengutsprachegesuch für die Narkose wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass die Narkose auf Grund der zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werde und die zahnärztliche Behandlung nicht eine Pflichtleistung der Grundversicherung darstelle. Auf ein Widererwägungsgesuch hin wird die Ablehnung weiter damit begründet, dass bei der Durchführung von Nichtpflichtleistungen regelmässig Mittel eingesetzt würden, die für sich allein zwar zu den Pflichtleistungen zählen, beispielsweise Schmerzmittel nach einer kosmetischen Operation. Für solche Fälle gelte die Regel, dass solche Einzelmassnahmen im Dienste von Nichtpflichtleistungen gesamthaft zu den Nichtpflichtleistungen zu zählen seien. Die Nichtpflichtleistungen und die Narkose stellten einen Behandlungskomplex dar und somit sei auch die Narkose eine Nichtpflichtleistung. Dies sei keine medizinische, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Frage.
Die Haftpflichtversicherung lehnt die Übernahme eines persistierenden Ausfalls des N. lingualis nach einer iatrogenen Verletzung anlässlich einer Weisheitszahnentfernung ab mit folgenden Argumenten:
In Anbetracht des variierenden Nervverlaufs könne nicht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gesprochen werden.
Eine Verletzung könne trotz schützender Massnahmen auftreten.
Deshalb könne nicht von einem Fehler in der chirurgischen Technik gesprochen werden.
Selbst wenn die Patientin vorgängig über einen bleibenden Ausfall des N. lingualis aufgeklärt worden wäre, hätte sie der Weisheitszahnentfernung zugestimmt.
Verrechnung der Position 4000 bzw. 4002 bei einer Notfallbehandlung.
Ausgangslage:
Die Krankenkasse anerkennt die Position 4000 bei einer erstmaligen Konsultation als Notfallpatient
Beurteilung :
Im aktuellen Zahnarzt-Tarif (Version 2008) sind bei der Position 4000 Befundaufnahme / second opinion folgende Tätigkeit enthalten:
Zahnärztliche (kieferchirurgische ) Untersuchung im Zahnarzt Behandlungszimmer
Inspektion der Mundhöhle, Mundschleimhaut etc.
Erhebung des jetzigen Leidens
Persönliche Anamnese und Familienanamnese
Entsprechendes Anlegen einer Krankengeschichte
Diese Position darf pro Patient nur 1x /Jahr in der gleichen Praxis verrechnet werden.
Im Datenschutz des KVG kommt dem Operationsbericht eine Sonderstellung zu. Darauf wird auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖP wiederholt hingewiesen (www.fmch.ch/Dienstleistungen/Datenschutz).
Operationsberichte werden ganz speziell für die Patientenbehandlung geschrieben.
Deswegen wird darin hingewiesen auf:
erschwerende Faktoren
Risikoverhalten des Patienten
mangelnde Mitarbeit des Patienten
vorgekommene Fehler während des Eingriffs
zu erwartende Komplikationen
mögliche Folgeschäden
Auswirkungen auf frühere oder gegenwärtige Erkrankungen usw.
Solche Angaben benötigt der Vertrauensarzt für die Beurteilung der Leistungspflicht in keiner Art und Weise. Für den Patienten können diese Angaben jedoch nachteilig sein. So ist es bereits vorgekommen, dass Patienten auf Grund solcher Unterlagen von der Leistungspflicht der Zusatzversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie die in den Unterlagen erwähnte Erkrankungen bei Versicherungsabschluss nicht angegeben hatten. Weil ihnen diese Erkrankungen vielleicht gar nicht bewusst waren, weil sie nur im Dossier des Hausarztes figurierten und von dort her in den Operationsbericht einflossen. Der Ausschluss erfolgte, obschon diese Erkrankungen gar nichts mit der durchgeführten Operation zu tun hatten.
Deshalb ist es unzulässig, einen üblichen Operationsbericht einzureichen. Zulässig sind auf Anfrage des Vertrauensarztes lediglich die Angabe der genauen Diagnose sowie der durchgeführten Operation inklusive Beantwortung von Fragen medizinischer Natur.
Bekanntlich kommt es vor, dass Krankenkassen Operationslisten erstellen, um damit ein Vorgehen spitalambulant vs. spitalstationär vorzugeben. Als Argumentation berufen sie sich dabei auf angebliche WZW-Kriterien. Bei Einhalten der Kassenvorgaben gewähren sie eine Kostenrückerstattung oder ein Zusatzhonorar. Bei Nichteinhalten der Kassenvorgabe verweigern sie die Rückerstattung.
Anlässlich der Aushandlung im Vorfeld der KVG-Revision hat die Ärztedelegation nachhaltig dafür gekämpft, dass als Resultat im KVG von „Angaben“ und ausdrücklich nicht von „Unterlagen“ die Rede ist. Die Versichererseite wollte Gratisberichte aus der Krankengeschichte (Operationsbericht, Austrittsbericht, Laborbericht usw.). Wir beharrten auf Angaben in Form eines honorarpflichtigen Arztberichtes (nach Tarmed bzw. WiKo im Internum SSO 1/2013 mit Ziffer 4043). Wir konnten uns durchsetzen. Deshalb ist es nicht zumutbar, wenn beinahe täglich eine schnellgebleichte Sachbearbeiterin von einem Zahnteam der Krankenkasse anruft und explizit auf solchen Gratisunterlagen beharrt.
Es besteht ein Zustand nach Dysgnathie-OP (Bimax). Für die Dysgnathie-Behandlung besteht eine Leistungspflicht, welche von der Krankenkasse anerkannt wird, ebenso wie die OSME. Der Eingriff (OSME) erfolgte ambulant in ITN mit einer ärztlichen Assistenz in einem zertifizierten OP II.
Die Krankenkasse schreibt nun für OSME nicht nur den Abrechnungsmodus vor (SSO-Tarif) gemäss dem Wirtschaftlichkeitsprinzip (PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3), sondern legt auch die einzelnen Abrechnungspositionen fest. Insbesondere werden dabei die Positionen 4337 (Zuschlag für Zugang pro Seite) aberkannt und nur 2x die Position 4065 (Lokalanästhesie) gutgeheissen.
Versichererseitig werden für die Ablehnung der Pos. 4011 für die Patienteninformation verschiedene Argumente vorgebracht:
Diese Position könne gegenüber Versicherern nicht verrechnet werden.Für die Abrechnung dieser Position bedürfe es einer Kostengutsprache seitens des Versicherers.Diese Position gelte nicht für Routineeingriffe.Diese Position entspreche nicht den WZW-Kriterien
Einer Patientin wird vom Facharzt für MKG-Chirurgie eine verdächtige Pigmentveränderung der Mundschleimhaut exzidiert.
Die Rückerstattung wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, gemäss Recht-sprechung werde bei KLV Art. 17c1 eine Agyrose nach EVG K 92/06 vom 14.04.2007 ausdrücklich ausgeschlossen.
Missbrauch Ziff. 3 – PIK 05051-B am Beispiel Abszessincision
Gemäss PIK-Entscheid sei der Leistungserbringer zu verpflichten, seine Leistung zu möglichst günstigen Preisen zu erbringen. Stehen dem Leistungserbringer für die Entgeltung einer erbrachten Leistung zwei Tarifwerke zur Verfügung, hat er die wirtschaftlichere Variante zu wählen, in diesem Fall den SSO Tarif.
PIK Entscheid 05051 Abszessincision (Word Dokument)
Anlässlich der Entfernung eines oberen Weisheitszahnes beim Zahnarzt verschwand der luxierte Weisheitszahn plötzlich im Pterygopalatinalraum und konnte trotz längerem Suchen vom Zahnarzt nicht mehr aufgefunden werden. Es erfolgte die Überweisung an den Facharzt. Die Kasse verweigerte die Kostenübernahme für die Entfernung des luxierten Weisheitszahnes aus dem Pterygopalatinalraum durch den Fachspezialisten mit der Begründung, die Voraussetzungen für Art. 17 a 2 KLV seien nicht erfüllt. Zudem bestehe für den vom Facharzt unter Art. 25 KVG angemeldeten Eingriff kein Leistungsanspruch.
Auf den Hinweis, die Voraussetzung für Ziff. 3 eines PIK Entscheids 05051-B sei nicht erfüllt, folgte eine Begründung der Krankenkasse mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG:
Die Sachlage wurde im Fachbereich Zahnmedizin geprüft, unser Entscheid in diesem Fall lautet wie folgt:
Ein chirurgischer Eingriff am Kiefergelenk ist sowohl im SSO-Tarif als auch im Tarmed tarifiert. Im SSO-Tarif existieren für die Kiefergelenkschirurgie folgende Positionen: 4364 (modellierende Arthroplastik, Discus-/ oder Köpfchenexstirpation) und Position 4366 (Operation einer Ankylose inkl. Köpfchenexstirpation oder Bandplastik oder Verriegelungsplastik).
Da diese Positionen jeweils ohne Assistenz und ohne Operationssaal tarifiert sind, dürfen die Assistenz sowie die Operationssaalbenützung zusätzlich mit der SSO-Tarifposition 4980/4981 und 4983 verrechnet werden.
Im Tarmed existieren folgende, analoge Positionen:
1650 (Discusexstirpation/Köpfchenexstirpation und/oder modellierende Plastik des Kiefergelenks)
1670 (Bandplastik/Verriegelungsplastik am Kiefergelenk, einseitig, als alleinige Leistung)
„Bezahnte Dysgnathien werden auf Grund des Okklusionsbezug mit dem SSO-Tarif abgerechnet. Deswegen muss auch die Entfernung des Osteosynthesematerials konsequenterweise mit dem SSO-Tarif abgerechnet werden.“
„Für die Osteosynthese-Materialentfernung gibt es sowohl im TARMED wie im SSO-Tarif eine Abrechnungsposition. Somit können theoretisch beide Positionen abgerechnet werden. Nun besagt aber der PIK-Entscheid ganz klar und unzweideutig, dass in einem solchen Fall die günstigere Tarifvariante, d.h. der SSO-Tarif zu wählen ist.“
Beurteilung
Bei der Beurteilung gilt es fachliche und versicherungstechnische Aspekte zu berücksichtigen.
Aus fachlicher Sicht herrschte anlässlich der Expertengespräche fachübergreifend mit den Versicherern Einigkeit, dass eine Metallentfernung gegenüber der Primäroperation beim Operationszugang und Verschluss mit 100%, im Bereich Knochen- und Fragmentmanipulation mit 0%, im Bereich des Handlings mit Osteosynthesematerial mit ca. 50% und insgesamt unter entsprechender Gewichtung der Bereiche mit 40% einzustufen ist.
Selbst unter Berücksichtigung, dass die Metallentfernung im SSO-Tarif pro Stelle gerechnet wird und mit zwei Assistenzen und der Operationssaalbenützung zu ergänzen oder nur mit AL ohne TL zu vergleichen ist, resultieren dabei beispielsweise bei der Metallentfernung nach Gesichtsschädelfrakturen, Dysgnathiekorrekturen oder Tumoroperationen nicht immer 40% des Primäreingriffs. Weil die Pos. 4358 im SSO-Tarif vorgesehen ist für dentoalveoläre Operationen wie Osteosynthese im dentoalveolären Bereich, Fixation von Knochenspähnen beim Knochenaufbau oder bei Distraktion im Alveolarfortsatz usw.
Es stellte sich demnach die Notwendigkeit, für den Anwendungsbereich des TARMED solche Metallentfernungen im TARMED unter Pos. 07.0310 zu tarifieren. Da es sich um eine typische nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, war die Tarifierung auch deshalb zwingend, um die Abrechnung auch für ärztliche Fachdisziplinen wie ORL- und PLWS-Chirurgie zu ermöglichen.
Aus versicherungstechnischer Sicht müssen für die Anwendung des PIK-Entscheids 05051-B Ziff.3 bekanntlich folgende Voraussetzungen kumultativ erfüllt sein:
Es muss sich um eine Kombination von SSO-Leistungen mit TARMED-Leistungen handeln (sehr oft geht es auschliesslich nur um SSO- oder dann nur um TARMED-Leistungen).
Die Leistungen müssen in Allgemeinnarkose erfolgt sein (oft werden sie in Lokalanästhesie oder unter Prämedikation erbracht).
Die Leistungen müssen im Operationssaal I erbracht worden sein (oft werden sie entweder im OP II, im Praxis-OP oder dann im zahnärztlichen OP erbracht).
Es muss sich um identische, sowohl im SSO-Tarif wie im TARMED aufgeführte Leistungen handeln. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre es sinnlos, unnötigerweise Positionen aus beiden Tarifen aufzuführen. Da identische Leistungen zwischen SSO-Tarif und TARMED per definitionem nicht existieren, wird diese Voraussetzung praktisch nie erfüllt sein.
Bei der Entfernung von Osteosynthesematerial sind diese Voraussetzungen aus offen-sichtlichen Gründen in keiner Art und Weise erfüllt.
So handelt es sich um einen reinen TARMED-Eingriff ohne Kombination mit SSO-Leistungen. Da es sich um eine nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, besteht sowieso kein Bedürfnis für eine Kombination mit okklusionsbezogenen zusätzlichen Leistungen.
Aus fachlicher Sicht ist die TARMED-Leistung per definitionem mit keiner SSO-Leistung ersetzbar.
Die Begründung, dass der Primäreingriff beim bezahnten Patienten wegen der okklusionsbezogenen Leistungen aus dem SSO-Tarif insgesamt mit dem SSO-Tarif abzurechnen sei, hat keinen Einfluss auf die Metallentfernung, die ohne jeden Zweifel auch beim bezahnten Patienten eine nicht okkusionsbezogene Leistung darstellt und deshalb mit TARMED abgerechnet werden muss.
Sofern es nicht um das Abrechnen von OP I geht, lassen sich Operation und Assistenzen sowie die Abgeltung für den Praxis-OP auch mit dem SSO-Tarif abrechnen. Beim Vergleich mit TARMED gilt es zu berücksichtigen, dass dieser kantonal unterschiedlich tiefer liegt und dass im SSO-Tarif ein arztnahes TL enthalten ist, während dies im TARMED bekanntlich fehlt und den Belegarzt benachteiligt.
Missbrauch Ziff. 3.-PIK 05051-B am Beispiel Semimaligner Tumor
Bei einem semimalignen Kiefertumor wird konform zur medizinischen Indikation vom Facharzt FMH MKG-Chirurgie (16½ Jahre Aus- und Weiterbildung) eine Kompartimentsresektion (TARMED 07.1240) in Allgemeinnarkose mit 2 Assistenzen in OP II durch-geführt.
Wegen einer dabei notwendigen Wurzelspitzenresektion wird von vertrauensärztlicher Seite mit Hinweis auf den PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 die aus dem TARMED resultierende Summe von Fr. 2’254.93 suffisant als „ausreichend honoriert bezeichnet, insbesondere verglichen mit dem SSO-Tarif Pos. 4380 mit Fr. 620.-“ (Fachzahnarzt Oralchirurgie mit 8 Jahren Aus- und Weiterbildung, Infrastruktur Zahnarztzimmer usw.) und deswegen eine Abrechnung nach SSO-Tarif verlangt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des qualifizierten Krankheitswerts. Dieser Begriff wurde im Grundsatzurteil (5 Richter) des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts vom 19.09.2001 näher definiert.
Im Auftrag des Gerichts wurde ein Expertenteam sowie von 2 verschiedenen Berufsgruppen erstellte Leitfäden (SSO-Atlas 1996, SGKG-Leitfaden 1999) zur Bedeutung des Krankheitswerts bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen befragt (Art. 17 a 2 KLV). Diese Expertengruppe hält den qualifizierten Krankheitswert für das Grundsatzurteil folgendermassen fest:
Die Krankenkasse macht geltend, dass gemäss den Tarifbestimmungen des SSO-Tarifs die Pos. 4332 „Reposition bei Distraktion oder Stufenbildung bei geschlossener Frakturbehandlung“ und Pos. 3437 „Zuschlag für Zugang pro Seite bei offener Frakturbehandlung“ nicht mit der Pos. 4353 „Osteosynthese mit Platten oder Zugschrauben“ kombiniert werden dürfe, da diese bereits in der Pos. 4353 enthalten seien. Die gleiche Argumentation wird für eine Kombination von Pos. 4337 mit der Pos. 4358 „Entfernung von Osteosynthesematerial, pro Operationsstelle“ vorgebracht.
Röntgenbilder stellen Unterlagen aus der Krankengeschichte dar. Unterlagen werden grundsätzlich nicht an Versicherer eingereicht.
Bei Röntgenbildern existieren Ausnahmen:
An die SUVA werden Röntgenbilder eingereicht, da diese zum Vorteil der Patienten bei der SUVA 30 Jahre archiviert werden.. Das Einreichen von Röntgenbildern bei Unfällen ist demnach auf die SUVA beschränkt und gilt nicht generell für UVG-Versicherer oder Krankenkassen.
An die IV müssen im Zusammenhang mit der Abklärung eines Geburtsgebrechens für die Cephalometrie standardisierte Fernröntgen eingereicht werden. Im Zusammenhang mit Art. 27 KVG ist eine Cephalometrie und damit das Einreichen von Fernröntgen nur notwendig, wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt.
An eine Krankenkasse sind Zahnröntgen einzureichen, wenn es um die WZW-Kriterien unterschiedlich aufwendiger Zahnersatzmassnahmen geht, oder das OPT, wenn Zahnverlagerungen vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nie um das routinemässige Anfordern von Röntgen auf Vorrat ins Blaue durch Sachbearbeiterinnen gehen darf, sondern immer nur um spezielle Fälle (SUVA/IV/Zahnröntgen Art. 31 KVG) auf gezielte Anfrage des Vertrauenszahnarztes. Röntgenbilder, die von der Kasse angefordert werden, sind kassenpflichtig. Deswegen werden sie mit Vorteil vom Patient selbst eingereicht.
Die Röntgenbilder zur Abklärung seien nicht kassenpflichtig, da diese ja auch für eine nichtpflichtige Privatbehandlung verwendet werden können.
Für die Kassenpflicht eines Röntgenbildes am Anfang einer Behandlung gelten folgende Voraussetzungen:
1. Abklärung gemäss Art. 25 KVG
Das OPT wurde zur Abklärung einer ärztlichen Diagnose gemäss Art. 25 KVG durchgeführt. Beispiele: Verdacht auf Sinusitis maxillaris; Verdacht auf osteomyelitischen Herd; Verdacht auf Zyste; Abklärung bei einem Logenabszess usw.
2. Abklärung gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV
Das OPT wurde zur Abklärung einer Diagnose gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV durchgeführt.
3. Das OPT wurde von der Krankenkasse zur Abklärung der Leistungspflicht angefordert
Hier handelt es sich um einen Sonderfall gemäss Art. 45 ATSG: „Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren…“
Die WIKO der SSO nimmt folgendermassen Stellung: „Verlangt der Krankenversicherer Röntgenbilder oder weitere Leistungen zur Beurteilung der Leistungspflicht, hat er die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen“.
Ein Röntgenbild ist demnach kassenpflichtig, wenn es von der Kasse angefordert wird. Deshalb soll ein Röntgenbild nur eingereicht werden, nachdem es von der Kasse verlangt worden ist.
Da gemäss Art. 28 ATSG die Mitwirkungspflicht zur Erlangung von Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer und nicht dem Leistungserbringer obliegt, soll das Röntgenbild dem Patienten abgegeben werden, damit er es selber einschickt. Und selber eine Verfügung beantragt, wenn ihm das Röntgenbild oder die als kassenpflichtig beurteilten Leistungen nicht vergütet werden.
Dies ist auch aus Datenschutzgründen unabdingbar, da Leistungserbringer auch schon gerichtlich für Folgen verantwortlich gemacht worden sind, wenn Röntgenbilder ohne schriftliche Einwilligung des Patienten weitergeschickt worden sind.
Im Zusammenhang mit einer Implantatinsertion im Seitenzahnbereich erfülle ein intraoperatives OPT die WZW-Kriterien nicht. Es wäre möglich gewesen, die Länge des Implantats im präoperativen OPT mit Hilfe von Schablonen zu bestimmen.
Beim Setzen von Implantaten im Seitenzahnbereich kommt es bei Verwendung der Schablonen-Methode immer wieder – völlig unerwartet und für den Operateur zumeist unerklärlich – zu Verletzungen des Mandibularkanals mit bleibendem Ausfall des N. alveolaris inferior. Weil bei der Längenbestimmung mit Schablonen auf dem präoperativen OPT das Ausgangsniveau nicht bestimmt werden kann. In bestimmten Fällen kann das Kammniveau in transversaler Richtung schräg abfallen oder ein zu einer dünnen Knochenlamelle atrophierter Kamm kann ein nicht nutzbares Kammniveau vortäuschen.
Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich in solchen Fällen zuverlässig nur durch 3D-Planung mit DVD oder durch Pilotbohrung und intraoperatives Kontrollröntgen von Längenmessstiften vermeiden.
Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass die WZW-Kriterien zwangsläufig der medizinischen Indikation, den anerkannten Guidelines und der Therapiefreiheit untergeordnet bleiben. Vertrauensärztliche Sparvorschläge können den Operateur nicht von der Sorgfaltspflicht bzw. der Haftpflicht entbinden.
Nach Operation einer Nasopalatinalzyste
In Anwendung von Art. 56 KVG seien die WZW-Kriterien für eine Röntgenaufnahme nach erfolgtem Eingriff nicht erfüllt.
Die medizinische Indikation, die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung – sowohl aus medizinischer, forensischer als auch versicherungsrechtlicher Sicht zur Überprüfung der Abrechnung – sind den WZW-Kriterien übergeordnet. Anerkannte Guidelines und die Verantwortung für die Behandlung dürfen nicht den WZW-Kriterien zum Opfer fallen. Der Versicherer kann die Verantwortung und die Haftpflicht nicht übernehmen.
Nach Konsultation des Vertrauensarztes lasse sich 6 Monate nach erfolgtem Eingriff keine medizinische Notwendigkeit für diese Aufnahme erkennen.
Verlagerte Weisheitszähne zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Krankheitswert mit Schädigung der Nachbarzähne aufweisen können. Durch die Entfernung der Weisheitszähne können solche Schäden teilweise wieder ausheilen. Oft bleiben jedoch solche Schäden auch bestehen. Die Behebung solcher Schäden stellt eine Kassenpflicht dar. Deswegen ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Verlauf zu kontrollieren und einen allfälligen Schaden festzustellen und zu dokumentieren.
Dies stellt eine eindeutige Kassenpflicht dar, von der sich erfahrungsgemäss Kassen manchmal zu drücken versuchen und ihre Sachbearbeiterinnen dazu anleiten, ein solches Kontrollröntgen als „das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllend“ zu bezeichnen.
Das Unterlassen der Anfertigung einer solchen Kontrollröntgenaufnahme, in der Regel 6 Monate nach dem erfolgten operativen Eingriff, käme jedoch aus obgenannten Gründen einem Kunstfehler gleich.
Bei einem verlagerten Weisheitszahn 48 mit ringförmig teilweise um den Mandibularkanal reichenden Wurzeln mit rezidivierenden Infekten bei Parodontaltasche mit Verbindung zur Mundhöhle und der Notwendigkeit einer Separation der Wurzeln unmittelbar am Mandibularkanal war postoperativ eine radiologische Nachkontrolle indiziert.
Die Ablehnung einer Röntgenkontrolle wurde von Seiten der Krankenkasse folgendermassen begründet:
Die Röntgenkontrolle stelle eine unnötige Strahlenbelastung dar und gefährde den Patienten
Die Röntgenkontrolle erfülle im vorliegenden Fall die WZW-Kriterien nicht
Infektbedingt verlor eine 80-jährige Patientin 16 Jahre in situ gebliebene Implantate im Unterkiefer. Deswegen musste sie in mehreren Eingriffen wegen eines Perimandibulärabszesses (Art. 25 KVG), wegen lokaler osteomyelitischer Herde (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 5 KLV) und wegen ausgedehnter Fibrome (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 1 KLV) behandelt werden.
Nach Eingliederung einer Prothese beim Zahnarzt traten neuralgieforme Schmerzen im Bereich der Fa. mentalia beidseits auf. Auf dem KVG Formular wurde ein differential-therapeutisches Kostengutsprachegesuch eingereicht (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 3 KLV):
Rückverlagerung der Fa. mentalia mit Nervauslagerung
Kammaufbau durch Knochentransplantat
Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate
Die Patientin entschied sich auf Grund der ambulanten Durchführbarkeit für die Variante mit Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate.
Immer häufiger werden von diversen Versicherungen nach Einreichen eines Zahnschadenformulars Zusatzinformationenverlangt. Es ist darauf zu achten, dass beim Beantworten dieser Fragen das Arztgeheimnis nicht verletzt wird (d.h. Beantwortung der Fragen in Form eines Arztzeugnisses, nicht jedoch Einreichen von Unterlagen). Zudem empfiehlt die WiKo im Internum 1/2013, für diesen administrativen Aufwand die Ziffer 4043 zu verrechnen und die Honorarnote direkt mit dem Bericht der Versicherung zukommen zu lassen.
Von Krankenkassen wird interpretiert, dass Eingriffe der Sparte OP II nicht im Operationssaal einer Arztpraxis durchgeführt werden dürfen, auch nicht unter Prozentabzug analog der Sparte OP I.
Beurteilung
Die Sparten UBR / Praxis-OP / OP I / OP II stellen im Tarmed einen von vielen Parametern dar.
Parameter im Tarmed
Die Spartenzuteilung UBR / Praxis-OP / OP I / OP II beinhaltet im Tarmed einen von mehreren Parametern einer Tarmed-Position, wie beispielsweise die Minutage von Schnitt bis Naht, die quantitative und qualitative Dignität, die Anästhesie-Risikoklasse, die Raumbelegung, die Assistenzdotation, die Vor- und Nachbereitung oder den Operationsbericht.
Sparten
Die Sparten charakterisieren, unter welchen Voraussetzungen an Infrastruktur die einzelnen Tarifpositionen eingeordnet worden sind. Massgebend für die Sparte OP I ist beispielsweise vor allem die Fläche des Operationssaals. Für die Sparte OP II zählt insbesondere der Zugang zu einer Spitalinfrastruktur im gleichen Gebäude.
Bei all diesen Parametern gilt die hypothetische Annahme, auf welche Art und Weise die Mehrzahl einer bestimmten Leistung erbracht wird. Nicht massgebend ist die im Einzelfall de facto vorliegende Infrastruktur. Ein UBR könnte ja durchaus die Voraussetzungen für einen OP I erfüllen oder – wie ein OP I – sogar im Spital lokalisiert sein, womit allenfalls selbst die Voraussetzungen für OP II erfüllt wären.
Die Pflicht zum Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer hängt also davon ab, ob sie von Versichererseite durch eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen ausgelöst wird oder nicht. Eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen verpflichtet beide Parteien zum Tiers payant.
Bei einer Kostengutsprache später als 10 Tage ist die Verpflichtung zum Tiers payant geplatzt. Freiwillig kann sie immer noch wahrgenommen werden. Entscheidungsträger sind dann jedoch auch der Patient und der Leistungserbringer.
Unabhängig vom Vertrag zwischen Leistungserbringer und Versicherer kann der Patient jederzeit durch Kostenzusage in einem Vertrag zwischen Patient und Behandler sofort einen Behandlungsbeginn auslösen und dabei Tiers garantvereinbaren.
Bei einer Behandlung ausserhalb von Art. 25, Art. 27, Art. 28 und Art. 31 KVG Kapitel V und VI muss dabei der Patient darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Versicherer gemäss WZW-Kriterien allenfalls lediglich einen Teil der Behandlung übernimmt. Weiter muss der Patient wissen, dass die Krankenkasse allenfalls die ganze Behandlung als Nichtpflichtleistung ablehnt.
Ein Beharren des Leistungserbringers auf Tiers payant (beispielsweise mit dem Nachteil, dass die Behandlung entgegen dem Wunsch des Patienten nicht begonnen werden könnte), würde dem Durchsetzen eines Vertrags zu Lasten Dritter, nämlich der Patienten, entsprechen und wäre deshalb nichtig.
Ein Vertrag zwischen Patient und Arzt nach Tiers garant hat Vorrang vor einem Vertrag nach Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer. Weil der Leistungserbringer nach erfolgter Behandlung und abgewickeltem Tiers garant jederzeit freiwillig den Tiers payant erfüllen kann, d.h. das überwiesene Geld des Versicherers an den Patienten weiterleiten kann.
Ein Beharren des Versicherers länger als 10 Tage ist selbst bei einem Fall mit Pflicht zur Einreichung eines Kostenvoranschlag sinnlos, da der Entscheid zum Tiers payant vom Versicherer mangels Vertragserfüllung aus der Hand gegeben wurde. Nichts ändert auch das routinemässig verschickte Standardschreiben der Krankenkasse, dass 10 Tage für eine Beurteilung der Leistungspflicht nicht genügen würden.
Erfolgt auf ein Kostengutsprachegesuch ohne Kostenvoranschlag innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Kostengutsprache, kann die Abrechnung gemäss SSO-Vertrag nach Tiers payant direkt an die Krankenkasse adressiert werden. Liegt innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Kostengutsprache vor oder wird ein Kostenvoranschlag verlangt, der bei ärztlichen Massnahmen nicht möglich ist, da sich die Leistungen nach dem Eingriff und dem Heilungsverlauf zu richten haben, erfolgt die Abrechnung wie beim Arzt nach Tiers garant direkt an den Patienten unter Beifügung eines Rückerstattungsbelegs.
Von Krankenkassen aus der Abrechnung gestrichen werden immer wieder die folgenden Leistungen:
Pos. 4985 Bettenbenützung bei ambulanten EingriffenPos. 4986 Überwachung durch nicht-ärztliches Personal pro Viertelstunde (max. 2 Stunden verrechenbar)
Die Begründungen für die Verweigerung der Kostenübernahme variieren:– Die Abrechnung sei nur am Spital zulässig– Die Leistung müsse im Zusammenhang stehen mit einer Narkose– Beide Positionen würden die WZW-Kriterien nicht erfüllen– Eine Überwachung und Bettenbenützung sei nicht notwendig
Bei einem Basalzellkarzinom der Nase wird Pos. 07.0010 abgelehnt mit der Begründung, diese Position sei nur bei Untersuchungen des Kiefers abzurechnen.
Beurteilung
Verrechnung der Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie).
In der Kiefer- und Gesichtschirurgie ist auch die Dignität für die Entfernung von Haut- und Gesichtstumoren hinterlegt. Ein Kieferchirurg kann also, wie das auch üblich ist, ein Basaliom im Bereiche der Gesichtshaut entfernen. In diesem Zusammenhang darf die TARMED Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) abgerechnet werden.
UV/IV/MV Arzthonorar im DRG: TARMED oder SSO? Die Antwort lautet: sowohl TARMED als auch SSO.
Okklusionsbezogene Leistungen nach SSO, nicht okklusionsbezogene nach TARMED.
Auch mit der Praxiskostenabgeltung PKA (Fr. 2.29 pro Minute) ist TARMED folgerichtig immer etwas niedriger als SSO, weil bei SSO die Okklusion mitberücksichtigt ist. Mitentscheidend für die Wahl ist neben dem Okklusionsbezug auch die Assistenz (im TARMED vorgegeben, im SSO variabel) und die Infrastruktur (im TARMED vorgegeben, im SSO ist nur der Praxis-Operationssaal abrechenbar). Auf Grund dieser Parameter ist der Entscheid TARMED versus SSO in jedem Einzelfall klar. Dabei bildet TARMED eine Pauschale inkl. Assistenz. SSO setzt sich zusammen aus Bausteinen von Operationsschritten und der Assistenz.
Der Umstand, dass OP I und OP II nur im TARMED voll abgerechnet werden können, während im SSO nur 30% für den Praxisoperationssaal vorgesehen sind, hat beim Arzthonorar im DRG keine Bedeutung. Daraus folgt, dass Traumatologie und Dysgnathien wegen des Okklusionsbezugs mit SSO, alle andern Leistungen ohne Okklusionsbezug (wie unbezahnte Patienten, Eingriffe im OP I oder OP II, Metallentfernungen, Zysten, Weisheitszähne, Abszessincisionen) mit TARMED abgerechnet werden. Bei Rückfragen anlässlich der Auszahlung aus dem Ärztepool von Seiten der Rechnungskontrolle, bei obgenannten nicht okklusionsbezogenen Eingriffen wäre SSO doch angebrachter als TARMED, lässt sich antworten, dass diese Eingriffe mit TARMED abgerechnet werden, weil sie nicht okklusionsbezogen sind und dass TARMED eine Pauschale darstelle, während sich SSO aus Bausteinen zusammensetze. Wenn alle im TARMED enthaltenen Bausteine mit dem SSO abgerechnet werden, fällt das Arzthonorar nach SSO höher aus als nach TARMED (z.B. Metallentfernung pro Stelle, Zugang pro Seite und Etage, Assistenz extra), selbst wenn die Metallentfernung im SSO insgesamt nicht ganz die für eine Metallentfernung vorgesehenen 40% der Ausgangsoperation erreicht. Dies ist insofern korrekt, als dass die nicht okklusionsbezogene Metallentfernung beim Vergleich mit der okklusionsbezogenen und deswegen höher eingestuften Ausgangsoperation im SSO eben nicht ganz 40% erreichen kann wie bei der nicht okklusionsbezogenen Ausgangsoperation im TARMED.
Im Bereich Humanmedizin befolgen die vertrauensärztlichen Teams die ärztlichen Vorgaben des KVG bezüglich Datenschutzund Therapiehoheit. Weder werden Gratisunterlagen verlangt noch Behandlungsvorschriften aufgestellt, da die Art der Behandlung durch die medizinische Indikation vorgegeben ist. Ratschläge im Sinne eines Klinikchefs an einen Assistenten sind undenkbar.
Im Bereich Zahnmedizin beschäftigt sich das Team Zahnmedizin vor allem mit zahnärztlichen Verhaltensregeln zu WZW-Kriterien zahnärztlicher Behandlungen. Es geht darum, ob die Kasse beispielsweise eine festsitzende Versorgung übernimmt oder lediglich einen Äquivalenzbetrag für eine abnehmbare Lösung auszahlt. Und der Patient sich entscheiden muss, ob er den Restbetrag aufzahlen will. Die Behandlungsart ist durch die medizinische Indikation nicht vorgegeben.
Für seinen Entscheid benötigt der Vertrauenszahnarzt berechtigterweise über die restriktiven Regeln des KVG hinausgehende Informationen wie beispielsweise ein Zahnröntgen, einen nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag, eine auch das Material berücksichtigende Offerte des Zahntechnikers usw.
Problematisch wird es, wenn solche – ausdrücklich zahnärztlichen Massnahmen vorbehaltenen – zahnärztlichen Verhaltensregeln unbedarft auf ärztliche oder arztäqui-valente Behandlungen übertragen werden. Wo die medizinische Indikation den WZW-Kriterien vorangeht. Wo sich die Behandlung nach dem Verlauf von Operation und Heilung zu richten hat. Und der Datenschutz und die Behandlungshoheit des Behandlers gemäss den KVG-Richtlinien gelten.
Welchen Knigge das vertrauensärztliche Team Zahnmedizin zu befolgen hat, ist in Art. 7 des Vertrags SSO-sas exakt festgehalten:
Für zahnärztliche Massnahmen gelten die zahnärztlichen Verhaltensregeln.
Für kieferorthopädische (Kapitel XI) und chirurgische (Kapitel V und VI) Massnahmen gelten ärztliche bzw. arztäquivalente Verhaltensregeln.
Unser Fachbereich mitsamt Vertrauensarzt für Kieferchirurgie befolgt den ärztlichen Knigge. Die Krankenkasse und die Sachbearbeiterinnen müssen streng darauf achten, ob sie sich in den Kapiteln V und VI oder ausserhalb davon bewegen.
Auf Grund von Einzelfallurteilen, die von den Krankenkassen jeweils als „neue Rechtsprechung“ propagiert werden, entstanden kontroverse Ansichten zu verschiedenen Begriffen wie Verlagerung, qualifizierter Krankheitswert, Schwierigkeit der Massnahmen usw.
Beurteilung
Insgesamt gilt es zu beachten, dass allen derartigen Urteilen über Einzelfälle das Grundsatzurteil K73/98 vom 19.09.2001 als übergeordnet zu gelten hat.
Von einem Grundsatzurteil wird gesprochen, wenn das Gericht in 5er-Besetzung und unter Beizug von Experten geurteilt hat.
Das Grundsatzurteil weist selbst auf seine grundsätzliche Wichtigkeit und auf die Problematik der kontroversen Auffassungen hin: „In der Erkenntnis, dass diese Unterlagen einerseits auf die sich stellenden Fragen wenig grundsätzliche Antworten geben und die Thematik mehr kasuistisch angehen und andererseits in vielen Einzelfragen zu unterschiedlichen Folgerungen gelangen, sowie angesichts der grossen praktischen Bedeutung mit allfällig weitreichenden finanziellen Folgen für die Versicherten und die Versicherer hat das Gericht eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines Grundsatz-gutachtens beauftragt. Dieses hatte die gestellten Fragen grundsätzlich, d.h. losgelöst von den anstehenden Einzelfällen zu beantworten und so dem Gericht eine Grundlage zu bieten, welche es ihm erlaubt, den gesetzlichen Bestimmungen einen Inhalt zu geben, der auf einem zutreffenden Verständnis des der Regelung zu Grunde liegenden medizinischen Fachwissens beruht. Das Grundsatzgutachten und der Erläuterungsbericht werden nicht nur soweit sie für den vorliegenden Fall einschlägig sind, sondern umfassend wiedergegeben und zwar angesichts des Umstandes, dass die Expertenmeinungen weit über den konkreten Fall hinaus interessieren. Es ist selbstverständlich Sache der Rechtsprechung, die von den Experten geäusserten Auffassungen, soweit sie nicht in die Beurteilung des vorliegenden Falles einfliessen, in den konkreten Einzelfällen zu beurteilen.“
Im nachfolgend aufgeführten Grundsatzurteil finden sich sämtliche Aspekte von Art. 17 a 2 KLV sowohl aus fachlicher Sicht von der Expertengruppe als auch nach juristischen Gesichtspunkten von den Richtern in 5er-Besetzung ausführlich geklärt und sorgfältig definiert.
Schweizerisches Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2001 (Download, PDF Dokument)
Der GPK wird ein Kostenvoranschlag zur Beurteilung eingereicht. Es geht um die Entfernung eines retinierten Eckzahnes in Narkose an der Klinik:
1 4000 Diagnostic nouveau patient
1 4250 Première analyse/information pat.
1 4054 Orthopantomographie
1 4207 Extraction dent chirurgicale compliquée
1 4360 Prélèvement d’os / cartilage
1 4361 Façonnage du greffon
4 110 Vis cruciforme Straumann
1,52 112 Membrane BIO-GIDE 25×25
1 4980 Assistance par méd./méd.dent.dipl.
2 4291 Traitement de la plaie
1 4054 Orthopantomographie
2 4068 Dépassement temps (narcose), mp.1/4h
67 4035 Déplacement jour, par kilomètre
1 4020 Visite hôpital pend. durée traitem.
1 4019 Attente à l’hopital, par 1/4h
Beurteilung:Insgesamt ist der Kostenvoranschlag unkonventionell. Er enthält viele nicht vorhersehbare Positionen, die üblicherweise nicht bereits in einem Kostenvoranschlag aufgelistet werden.
Zu den einzelnen Positionen lässt sich folgender Kommentar abgeben:
Die Krankenkasse ist verpflichtet, auf entsprechende Anfrage dem Leistungserbringer Name und Adresse des Vertrauensarztes/Zahnarztes bekanntzugeben. Diese Verpflichtung beruht gemäss Art. 42 KVG darauf, dass der Leistungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet ist, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt/zahnarzt oder der Vertrauensärztin/zahnärztin des Versicherers nach Art. 57 KVG bekanntzugeben. Damit dies gewährleistet ist, müssen Name und Adresse der Vertrauensärzte bekanntgegeben werden.
Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauensarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauensarzt gelangen oder nicht.
Wird eine Sachbearbeiterin des vertrauensärztlichen Teams Medizin um Angabe von Name und Adresse des Vertrauensarztes gebeten, gibt sie sofort Auskunft und schickt sogar ein frankiertes Couvert mit Name und Adresse des betreffenden Vertrauensarztes. Die gleiche Frage beim Team Zahnmedizin nach Name und Adresse eines Vertrauenszahnarztes resultiert in einer Verweigerung jeglicher Angaben, trotz Hinweis einer Verpflichtung gemäss Art. 42 KVG. Die kieferchirurgischen Vertrauensärzte werden dabei gleich gehandhabt wie die Vertrauenszahnärzte. Wobei es selbstverständlich nicht um die Praxisadresse oder gar die Privatadresse des Vertrauenszahnarztes geht, sondern insbesondere um dessen Namen und die Adresse des vertrauensärztlichen Dienstes, damit er die Angaben überhaupt erhält und diese nicht in eigener Regie von den Sachbearbeiterinnen des Teams Zahnmedizin beantwortet werden.
Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauenszahnarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauenszahnarzt gelangen oder nicht.
Versicherer schreiben immer wieder vor, ob der Tarmed oder der SSO-Tarif anzuwenden sei. Mit welchem Tarif abzurechnen sei, richte sich im Krankenversicherungsgesetz (KVG) nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit. Mit dilettantischen Rechenbeispielen wird versucht, die Anwendung des jeweils anderen vermeintlich günstigeren Tarifs zu erzwingen.
Mit den nachfolgend zitierten Argumenten versuchen uns Krankenkassen immer wieder dazu zu zwingen, zwischen TARMED und SSO-Tarif den jeweils angeblich kostengünstigeren anzuwenden:
„Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP müssen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entsprechen. Unabhängig vom PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 gilt gemäss KVG Art. 32, dass die Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Der PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 basiert auf dem KVG und gilt als Zusatz zur Definition der Handhabung bei der Wahl des kostengünstigeren Tarifs. Die Prinzipien des KVG und die PIK-Entscheide sind für alle Leistungserbringer verbindlich. Wir werden an unserem Entscheid festhalten und sämtliche von Ihnen gestellten, nicht korrekten Rechnungen zurückweisen.“
Bei einer Myoarthropathie des Kiefergelenks links wird ein KVG-Formular mit dem Leistungsanspruch auf Art. 25 KVG ausgefüllt. Die Krankenkasse verweigert die Rückerstattung der Zeugniskosten mit folgender Begründung:
„Die erfolgte Behandlung stellt eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar. Bei der Abrechnung von Leistungen mit ärztlicher therapeutischer Zielsetzung gemäss Art. 25 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), welche vom Zahnarzt durchgeführt werden, ist jedoch keine Anmeldung mittels Zahnschadenformular notwendig. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt unter Angabe der dokumentierten Diagnose bzw. des entsprechenden Diagnosecodes an den Krankenversicherer und kann dann gemäss den WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) überprüft werden (siehe Rundschreiben 56/2003 von santésuisse, welches zusammen mit der SSO erarbeitet wurde). Wir sehen uns deshalb veranlasst, eine Kostenübernahme der Pos. 4040 abzulehnen.“
Eine Krankenkasse verweigert dem Patienten die Rückerstattung von Pos. 4335 für den chirurgischen Zugang einer OSME nach Osteosynthese einer Osteotomie. Als Begründung wird die Kumulationssperre im SSO-Tarif zitiert, dass „pro okklusionsbezogene Osteosynthesestelle die Leistungspositionen von Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden könnten.“
Vorbehalten bleibt ausdrücklich der Honoraranspruch der Zahnärztin oder des Zahnarztes gegenüber dem Versicherten aus der Behandlung von Vorzuständen, soweit diese nicht zu Lasten der Versicherer gehen, sowie für Leistungen, die auf besonderen Wunsch des Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt erbracht werden (z.B. Versorgung ausserhalb des Bereiches der wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung, besonders aufwendige, teure oder kosmetische Behandlungen). Allfällige Aufwendungen für die Extraleistungen werden dem Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt direkt in Rechnung gestellt; die anteilmässige Vergütung dieser Kosten durch denKrankenversicherer ist zwischen diesem und dem Patienten direkt zu regeln.
Für die privaten Zusatzversicherungen für Zahnbehandlungen, welche häufig von Kranken-versicherungen angeboten werden, bestehen keine vertraglichen Tarifvorgaben und es gilt für die Abrechnung zahnärztlicher Leistung gegenüber dem Patienten der Privatpatiententarif.
Zusatzversicherungen im Bereich VVG Basis/Halbprivat/Privat verweigern die Bezahlung des Zusatzhonorars bei VVG-zusatzversicherten Patienten nicht selten mit der Begründung, dass die IV/UV/MV oder OKP Grundversicherung mit dem Tarmed oder SSO-Tarif bzw. dem Swiss DRG sämtliche Kosten bereits abdecke und dass zudem keine Mehrleistungen erbracht worden seien.
Des Weiteren sei das Bundesgerichtsurteil, das ein Zusatzhonorar im VVG Bereich bejahe, nicht auf zahnärztliche Massnahmen anwendbar, welche nach SSO-Tarif abgerechnet würden.
In einem Fall mit Entfernung von Osteosynthesematerial wurde von Versichererseite her argumentiert, dass „auf Grund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zahnärztliche Behandlungen, welche von der Krankenversicherung als Pflichtleistung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, gemäss SSO-Tarif zu verrechnen seien. Die Tarifposition 4335 sei laut Tarif auf Frakturbehandlungen beschränkt. Aus dem Tarif gehe klar hervor, dass die Leistungspositionen der Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden dürfen. Die Fragen der Kostenübernahme einer beantragten Leistung bleibe – nach wie vor und definitiv – gesetzlich geregelt und ausschliesslich in der Kompetenz des beratenden Vertrauensarztes sowie der Krankenversicherung. Diese sei sich bewusst, dass der SSO-Tarif veraltet sei und nicht mehr den jetzigen Ansprüchen gerecht werde, er sei aber nach wie vor noch gültig und für die Mitglieder der SSO verbindlich.“
Entwurf des Vorstands zur Genehmigung an der Mitgliederversammlung
1. Grundlage
Gestützt auf die Statuten der SGMKG wird im Sinne einer Kommission ein Schweizerischer Belegarztverband für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie SBV-MKG eingesetzt. Dessen Aktivitäten bestimmen sich nach dem vorliegenden Reglement.
2. Zweck und Aufgaben des SBV-MKG
1 Der SBV-MKG bezweckt eine Interessenvertretung der Belegärzte und honorarberechtigten Spitalärzte der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie SGMKG in der ganzen Schweiz.
2 Er koordiniert seine Tätigkeit mit:
der SGMKG
den kantonalen MKG-Vereinigungen
den kantonalen Belegarztvereinigungen
der Schweizerischen Belegarztvereinigung SBV
den kantonalen Ärztegesellschaften
den Ärztekollegien der Spitäler
u.a.
3 Der SBV-MKGkann insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
Schaffen angemessener Rahmenbedingungen für die optimale Ausübung der MKG-Tätigkeit in der freien Praxis und im Spital
Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in Tariffragen
Vertretung ihrer Mitglieder gegen aussen und insbesondere gegenüber:
– Krankenversicherern
– Spitälern
– Kantonalen Behörden
– Ärztekollegien von Spitälern
– anderen ärztlichen Fachgesellschaften
– FMH und SSO
– weiteren Organisationen im Gesundheitswesen
Information ihrer Mitglieder über aktuelle und grundsätzliche berufs- und gesund-heitspolitische Fragen
Sensibilisierung der Politik, der Medien und der Öffentlichkeit hierfür
3. Adressaten der SBV-MKG-Dienstleistungen
1 Der SBV-MKGkann in erster Linie von den SBV-MKG-Mitgliedern für die in Art. 2 genannten Dienstleistungen beansprucht werden. Er kann im Mandat belegärztliche Interessen vertreten an Verhandlungen mit:
Tarifpartnern
Spitälern
Versicherern
Vertretern im Gesundheitswesen
2 Der SBV-MKG kann auch von anderen interessierten Akteuren im Gesundheitswesen angerufen werden, so etwa von:
anderen fachärztlichen Gesellschaften sowie FMH, SSO, SBV, FMCH u.ä.
Versicherern, Patientenorganisationen, Gerichten, Sozialinstitutionen
Vertrauensärzten und Vertrauenszahnärzten
für Gutachten
für vertrauensärztliche Dienste
3 Die Anfragen müssen belegärztliche Aspekte aus dem Fachbereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreffen. Der SBV-MKG-Vorstand entscheidet selbständig, ob dies im Einzelfall zutrifft.
4 Für Nichtmitglieder SBV-MKG, Organisationen und dergleichen besteht kein Anspruch auf Auskunft.
5 Für ihre Dienstleistungen kann der SBV-MKG Kosten erheben, ausser gegenüber SBV-MKG-Mitgliedern.
4. Mitgliedschaft
1 Als Mitglieder können ordentliche SGMKG-Mitglieder aufgenommen werden, die als Belegarzt oder als honorarberechtigte Spitalärzte tätig sind.
2 Aufnahme oder Austritt der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Gesuchs.
5. Organe
1 Organe des Verbands sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
6. Mitgliederversammlung
1 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder.
Die Einladung mit Traktandenliste ist mindestens vier Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zuzustellen.
2 Befugnisse
Die Mitgliederversammlung ist das ordentliche Vereinsorgan. Ihre ausschliesslichen Befugnisse sind:
Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
Beschlussfassung zu allen Geschäften, die ihr vom Vorstand vorgelegt wurden
Beschluss über Reglementsrevisionen mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden
3 Beschlussfähigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl teilnehmender Mitglieder beschlussfähig.
4 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst.
7. Vorstand
1 Bestellung und Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Sekretär und Beisitzern.
Mit Ausnahme des Präsidenten und Vize-Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten oder Vize-Präsidenten oder des Sekretärs sowie der Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder.
4 Aufgaben:
Den Verband gegenüber Dritten zu vertreten
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung vorzubereiten, sie einzuberufen und ihr über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten
Alles vorzukehren, was im Interesse des Verbands liegt
Bei Bedarf besondere Kommissionen oder Arbeitsgruppen einzusetzen und gegebenenfalls Experten beizuziehen
Die Information der Mitglieder sicherzustellen
8. Auflösung
1 Die Auflösung des Verbands kann durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmenden beschlossen werden.
9. Reglementsrevision
1 Eine Änderung dieses Reglements kann in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden beschlossen werden.
10. In Kraft treten
Dieses Reglement wurde an der Mitgliederversammlung vom … angenommen.
Olten, den . . . .
Bei Vertrags- und Tarifverhandlungen im Zusatzversicherungsbereich wird von Versichererseite stereotyp argumentiert, im Grunde genommen sei die ganze Behandlung bereits im KVG enthalten und abgebildet. Jeder Patient, ob KVG grundversichert oder VVG zusatzversichert, werde genau gleich behandelt.
Bei einem Tarif im Zusatzversicherungsbereich gehe es demnach höchstens noch um die Abgeltung von Extras wie etwa einer zusätzlichen Visite oder von Luxusbehandlungen gemäss Typ „Glatzenbehandlung“.
Wobei dann im konkreten Einzelfall doch immer wieder die Voraussetzung vorgebracht und ausbedungen wird, dass Leistungen aus der Zusatzversicherung nur für Bereiche ausgezahlt würden, die vom KVG abgedeckt seien. Für die Beanspruchung der Zusatzversicherung muss also sozusagen die Übernahme durch die Grundversicherung nachgewiesen werden. Was die Krankenkasse aus der Grundversicherung nicht übernehme, sei auch von der Zusatzversicherung nicht gedeckt. Was darauf hinweist, dass die Fehleinschätzung der Versicherer hinsichtlich fehlender Unterschiede bei der Behandlung offensichtlich auf die fehlende Differenzierung zwischen Zusatz- und Grundversicherung zurückzuführen ist.
Bei einem Tarif im Zusatzversicherungsbereich könne es somit nur um die Abgeltung von Extras in Form einer Mehrleistung gehen, die exakt definiert und berechnet werden könne. Ein Zusatzhonorar sei nur gerechtfertigt, wo eine Mehrleistung nachweisbar sei.
Solchen Argumenten muss bei Vertrags- und Tarifverhandlungen im Zusatz-versicherungsbereich energisch widersprochen werden. Am besten mit Hilfe einer zusammenfassenden Auflistung von Beispielen (siehe Beilage). Darin werden die diametral unterschiedlichen Anforderungen an einen Belegarzt zwischen Zusatzversicherungsbereich gegenüber der Grundversicherung dokumentiert. Daraus geht hervor, dass der Belegarzt wie der honorarberechtigte Spitalarzt im KVG-Bereich als Team-Mitarbeiter eingestuft sind und als solche auf Grund der beschränkten Verantwortung lediglich Anrecht haben auf die entsprechende Entlöhnung dieser Funktion aus dem DRG. Ausserhalb dieser Zuteilung im Team sind sowohl Verantwortung wie Lohn sistiert. Wer nicht Dienst hat, kann am Wochenende auf eine Skitour oder irgendwohin verreisen. Die ganze Verantwortung und die Absicherung dafür durch eine Haftpflichtversicherung obliegen dem Spital. Alles ist abgegolten durch die DRG-Pauschale. Darin ist der Arztanteil nicht einmal aufgeführt.
Demgegenüber gelten im Zusatzversicherungsbereich vom Bundesgericht anerkannte Honoraransätze für die freie Arztwahl. Ohne Vertragsabschluss mit einer Versicherung wird gemäss Vorgaben der Wettbewerbskommission von sogenannten VVG-Honorar-empfehlungen gesprochen. Mit Vertragsabschluss mit Versicherungen, deren Verhandlung meist vom Spital geführt, dann jedoch von jedem einzelnen Belegarzt unterschrieben werden müssen und zwischen Belegarzt und einem Versicherer Gültigkeit haben, wird von einem eigentlichen VVG-Tarif gesprochen. Unter diesen Voraussetzungen wird ein Tarif von der Wettbewerbskommission nicht als wettbewerbswidrige Absprache bestraft.
Dieser VVG-Honorartarif entspricht einem Einzelleistungstarif und ist demnach konsequenterweise völlig unabhängig vom KVG und vom DRG. Er entspricht nicht einem zu definierenden und abzugeltenden Mehrwert vom KVG. Der KVG-Anteil als Abgeltung für ein mit Löhnen abgegoltenes Operationsteam wird vom VVG-Honorar in Abzug gebracht. Das VVG-Honorar widerspiegelt die „alles aus einer Hand Behandlung“ mit permanenter Verantwortung während 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen der Woche, inklusive Organisation eines fachärztlichen Stellvertreters und der Garantie der Haftpflicht.
Sowohl VVG-Honorarempfehlungen wie auch per Vertrag mit einem Versicherer ausgehandelte VVG-Tarife bilden betriebswirtschaftlich korrekt die KMU-Leistung des Belegarztes ab, stammen also aus einem Einzelleistungstarif mit einer vergleichenden Einstufung von ärztlichen Leistungen. Sie beinhalten weder eine pauschale Abgeltung pro Tag oder Spitalaufenthalt in Form einer Tages- bzw. Aufenthaltspauschale noch entsprechen sie einem mit einem Faktor definierten Mehrfachen des Arztanteils einer Fallpauschale. Die ja ihrerseits keinen Arztanteil ausweist, so dass auch dort der Arztanteil mit einem nach Arzttarif skalierten Pauschalanteil definiert werden muss, einem sogenannten OKP-Arzttarif.
Die Abrechnung erfolgt im Tiers garant, d.h. Honorarschuldner bleibt immer der Patient, unabhängig von der Art der Rechnungsstellung. Also unabhängig davon, ob die Abrechnung via Spital als Abrechnungsstelle direkt an den Versicherer erfolgt und der Belegarzt die Differenz zwischen VVG-Honorar abzüglich KVG-Anteil direkt vom Spital erhält oder ob er via Patient abrechnet, das VVG-Honorar von diesem erhält und die KVG-Äquivalenz dem Spital zurückzahlt. Das Spital ist dabei nie ein Honorarempfänger, sondern immer nur eine Abrechnungsstelle.
Die unterschiedliche Behandlung zwischen KVG und VVG basiert letztendlich – vom Bundesgericht bestätigt – auf der freien Arztwahl, die ihrerseits in der Behandlung zu einer ganzen Reihe von den Belegarzt fordernden Konsequenzen und dem Zusatzversicherten zukommenden Annehmlichkeiten führt.
Diese sind nachfolgend in einer Zusammenstellung aufgelistet.
Grundsätze
Die vorliegenden Empfehlungen gelten für den Vertrag zwischen Arzt und VVG- zusatzversicherten Patienten, wie er in Kraft tritt, wenn sich ein zusatzversicherter Patient bei seinem Arzt der Wahl in Behandlung begibt.
Dieser Vertrag zwischen Patient und Arzt geht allen Vereinbarungen vor, die zwischen Versicherern und Spital zu Lasten Dritter (Patient und Arzt) abgeschlossen werden.
Diesen durch eine Behandlung automatisch zustande kommenden Vertrag zwischen Arzt und Patient gilt es auch bei einem VVG zusatzversicherten Vertragsabschluss zwischen Belegarztverband und Versicherern oder zwischen den einzelnen Belegärzten und dem Belegarztspital zu berücksichtigen.
Der Belegarztverband MKG+ unterstützt das 10-Punkte-Programm der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung SBV+:
Der Belegarzt erbringt die Leistungen persönlich.
Der Belegarzt hat die medizinische Spezialistenausbildung abgeschlossen und bildet sich stetig weiter.
Der Belegarzt ist permanent verfügbar und der erleichterte Zugang zu ihm ermöglicht eine persönliche therapeutische Begleitung.
Der Belegarzt misst den Wünschen des Patienten hinsichtlich des Ablaufs der Behandlung grosse Bedeutung bei.
Der Belegarzt setzt die diagnostischen Untersuchungen und therapeutischen Massnahmen ohne Zeitverzug in Gang.
Der Belegarzt setzt sich in Absprache mit der Klinik dafür ein, für Patienten in der Privat/Halbprivat-Abteilung jegliche Warteliste zu vermeiden.
Der Belegarzt achtet speziell auf den Schutz der Privatsphäre des Patienten.
Der Belegarzt erstellt eine transparente und verständliche Honorarrechnung.
Wo solche bestehen, anerkennt der Belegarzt die Paritätische Kommission der Zusatzversicherungen und deren Spielregeln.
Ein allfälliger ärztlicher Stellvertreter oder beauftragter Belegarzt, resp. beigezogener Konsiliararzt, erfüllt die gleichen Bedingungen.
Arzthonorar in der Zusatzversicherung
VVG-zusatzversicherte Patienten profitieren in erster Linie von der freien Arztwahl und deren Folgen wie beispielsweise dem raschen Zugang zum Belegarzt und der dadurch ermöglichten prioritären Behandlung im Spital.
Der Belegarztverband MKG+ unterstützt für den VVG-Zusatzversicherungsbereich die Abgeltung von Einzelleistungen, im Gegensatz zu Fallpauschalen im KVG-Bereich.
Dabei gelten folgende Kriterien:
Es handelt sich um die Abgeltung von Einzelleistungen und somit nie um Pauschalen.
Schwierigkeitsgrad der Leistung unter Berücksichtigung der üblicherweise zur Erbringung dieser Leistung notwendigen Weiter- und Fortbildungszeit.
Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung inkl. der dazu notwendigen nicht direkt am Patienten erbrachten Leistungen.
Abgeltung der permanenten Verfügbarkeit und persönlichen Verantwortung bzw. der allfälligen, qualitativ gleichwertigen ärztlichen Stellvertretung.
Risiko des Eingriffs
Wahl- oder Notfalleingriff
Freie Arztwahl
Optimale Indikationsstellung für Behandlungen und Operationen, inkl. Doppel- und Mehrfacheingriffe.
Optimale Wahl von Material und Medikamenten und deren Handhabung
Der Belegarztverband MKG+ legt Arzthonorare in Form von VVG-Empfehlungen vor, welche die Wertigkeit der Eingriffe im Vergleich zueinander darstellt. Dabei wird nicht ein direkter Preis festgelegt, was im VVG-Zusatzversicherungsbereich auf Grund des Wettbewerbrechtes nicht zulässig wäre. Der Belegarztverband MKG+ empfiehlt seinen Mitgliedern, diese als VVG-Empfehlung erarbeitete Struktur für Arzthonorare zu nutzen. Dabei sollen die ortsüblichen Preise nicht systematisch übertroffen werden.
Der Belegarztverband MKG+ unterhält eine Tarifkommission, welche die Arzthonorare unter Berücksichtigung der obigen Aussagen beurteilt. Dabei werden auch Fragen von unangemessen erscheinenden Arzthonoraren behandelt.
Die Plausibilisierung zur Abschätzung der ortsüblichen Preise basiert auf dem seit 1992 unveränderten SLK-Taxpunktwert von CHF 4.95 als Ausgangslage. Für halbprivate Patienten soll das Honorar bei einem Faktor von 1,5 – 2,0 und für privat versicherte Patienten von 2,0 – 3,0 liegen.
Bilaterale Verträge zwischen Belegärzten und Versicherern, die bei Kurzhospitalisation (vormals teilstationär) eine klassengerechte Abrechnung berücksichtigen und die Versicherungsklasse „Allgemein ganze Schweiz“ als VVG-Zusatzversicherung Typ Basis weiterführen, kommen in den Genuss einer tieferen Spreizung zwischen den Versicherungsklassen.
Abgeltung des Belegarztes im KVG-Bereich
Auf Grund des KVG haben alle Patienten grundsätzlich auch die Möglichkeit, in einem Privatspital gemäss Spitalliste behandelt zu werden. Der Belegarztverband MKG+ unterstützt dies mit dem Hinweis, dass dabei die freie Arztwahl nicht eingeschlossen ist und dass Einschränkungen beispielsweise für Doppeleingriffe, Mehrfacheingriffe, Material und Medikamente bestehen.
Die Abgeltung der in der Grundversicherung erbrachten Leistungen muss kostendeckend sein. Sie soll sich nach den Ausgaben für die gleiche ärztliche Leistung im öffentlichen Spital richten, unter Berücksichtigung einer Vollkostenrechnung. Diese hat Arztlöhne und Ausgaben für die umfassende ärztliche Infrastruktur zu beinhalten. Dies Abgeltung spiegelt sich derzeit im Tarifsystem OKP (Obligatorische Krankenversicherung und Pflege) wider.Vorstand des Belegarztverbandes MKG+
Grundsätzliche Überlegungen
Der Belegarztverband MKG+ strebt bei Verträgen mit Zusatzversicherten folgende Kriterien an:
1. Erhalt der Klasse „Allgemein ganze Schweiz“ als unterste Stufe des Zusatz-versicherungsbereichs (Privatpatient im Mehrbettzimmer). Diese unterste VVG-Klasse soll in neuen VVG-Zusatzversicherungsverträgen klar festgehalten werden.
2. Kurzhospitalisation (vormals teilstationär) soll klassengerecht abgerechnet werden können, also privat/halbprivat/Mehrbettzimmer.
3. Im Swiss DRG des KVG-Bereichs soll der Belegarzt gemäss einem vom Swiss DRG unabhängigen OKP-Honorar abgegolten werden.
Bevor über die Abgeltung von VVG-privat oder –halbprivat verhandelt werden kann, müssen vorgängig die obgenannten Voraussetzungen im VVG-Zusatzversicherungsbereich „Mehrbettzimmer“, die Art der Abrechnung der Kurzhospitalisation und die Abrechnung im KVG-Bereich ausgehandelt und festgelegt werden.
Vertragsloser Zustand
Ausgangslage bei Versicherern, die keinen VVG-Zusatzversicherungsvertrag mit Berücksichtigung von VVG-„Mehrbettzimmer“, mit klassengerechter Kurzhospitalisation und mit OKP im Swiss DRG abschliessen wollen, gilt folgende Spreizung:
Halbprivat: SLK 4.95 bzw. SSO 3.10 x Faktor 2.0
Privat: SLK 4.95 bzw. SSO 3.10 x Faktor 3.0
Mit der Empfehlung für diese Spreizung wird erreicht, dass Versicherer ohne Vertragsabschluss nicht von den gleichen Konditionen profitieren wie diejenigen mit Vertragsabschluss. Weiter ist gewährleistet, dass KVG-Grundversicherte oder VVG-„Allgemein ganze Schweiz“ ohne freie Arztwahl nicht gleich bevorzugt behandelt werden wie vertraglich definierte VVG-Zusatzversicherte „Mehrbettzimmer“.
Mit VVG-Vertrag
Für VVG-Zusatzversicherungsverträge mit Einschluss der Klasse VVG-Zusatzversicherung „Mehrbettzimmer“, mit klassengerechter Abrechnung der Kurzhospitalisation und mit Abgeltung eines OKP im Swiss DRG kann die Spreizung bis auf folgende Faktoren reduziert werden:
VVG-Zusatzversicherte „Mehrbettzimmer“: SLK 4.95 bzw. SSO 3.10 x Faktor 1.0
Halbprivat: SLK 4.95 bzw. SSO 3.10 x Faktor 1.5
Privat: SLK 4.95 bzw. SSO 3.10 x Faktor 1.75
VVG-Zusatzversicherungstarif
Als Ersatz für SLK bzw. SSO existiert ein von der Berner Belegarztvereinigung zusammen mit den Versicherern ausgehandelter und gewarteter VVG-Zusatzversicherungstarif, der vom Belegarztverband MKG+ gegen Entgelt angefordert werden könnte. Hier lauten die Empfehlungen für den Faktor bei gespreiztem Tarif halbprivat x Faktor 1.0 – 1.3 und privat Faktor 1.3 – 1.6, bei niedriger Spreizung Faktor 0.6/0.9/1.2.
Mit diesen Empfehlungen ist die ganze Palette möglicher Verträge im Zusatzversicherungsbereich abgedeckt. Überall geht es im Zusatzversicherungsbereich um eine separate Abrechnung mit Einzelleistungstarif und nie und keinesfalls um einen Zuschlag zu einer KVG-Pauschale.
Abstützung der Eckwerte auf Bundesgerichtsentscheid
Bundesgerichtsurteil 5P.74/204/rov vom 31.08.2004 Helsana gegen Sanitätsdepartement des Kantons Basel Stadt.
Daraus für uns wesentlich:
Die freie Arztwahl im stationären Bereich stellt damit eine ganz erhebliche Mehrleistung dar, die weit über die obligatorische Krankenversicherung hinausgeht. Ein Honorarzuschlag bei stationären Privatpatienten ist somit gerechtfertigt, zumal Privatpatienten-Tarife im stationären Bereich die Rechte und Behandlungsmöglich-keiten der allgemein versicherten Personen nicht beeinträchtigen.
Arzthonorare für stationäre Behandlungen werden auf der Grundlage des Spitalleistungskatalogs und eines allfälligen Zusatzkatalogs basierend auf dem durch die MTK UVG und H+ jeweils vereinbarten Taxpunktwertes verrechnet:
– Bei Honoraren für stationäre Halbprivatpatienten 100% bzw. gemäss Halbprivatvereinbarung (entsprechend Faktor 2.0)
– Bei Honoraren für stationäre Privatpatienten 120% – 170% (entsprechend Faktor 2.2 – 2.7)
– Bei Honoraren für ambulante Privatbehandlung 50% (entsprechend Faktor 1.5)
Grundsätzliche Überlegungen
Das Arzthonorar wird im Swiss DRG nicht ausgewiesen. Übrigens auch in Deutschland nicht. Am öffentlichen Spital sind die Arztlöhne in Deutschland ebenfalls inklusive eingerechnet, am Belegarztspital jedoch nicht. Der deutsche Belegarzt rechnet mit einem separaten Belegarzttarif ab.
Swiss DRG am öffentlichen Spital stellt für die angestellten Ärzte kein Problem dar. Ihre Löhne laufen unverändert weiter. Ganz anders bei den Belegärzten. Hier stehen verschiedene Abgeltungsmodelle zur Diskussion.
20% Arztanteil gemäss SBV
Der von der Schweizerischen Belegarztvereinigung SBV propagierte Arztanteil von 20% eignet sich nur für die Ausscheidung eines Ärztepools, nicht jedoch für den Einzeleingriff:
Die Swiss DRG weisen, besonders in kleineren Fachdisziplinen, noch groteske Unwuchten auf und sind deshalb für den Einzeleingriff unbrauchbar.
Der Arztanteil von 20% stellt bestenfalls einen statistischen Mittelwert dar und stimmt beim Einzeleingriff nicht (Spritze vom Onkologen versus bimaxillärer Eingriff).
Ein Arztanteil von 20% negiert die stark divergierenden Infrastrukturkosten der für die Eingriffe der verschiedenen Fachdisziplinen notwendigen Praxismodelle für die fachspezifische Vor- und Nachbehandlung.
Eine 20%-Regel würde die bestehende unhaltbare Swiss DRG-Situation zementieren.
Eine Korrektur des Swiss DRG ist nur möglich auf Grund betriebswirtschaftlich reeller Zahlen, d.h. Arztlöhnen vom öffentlichen Spital und Arzthonorare gemäss einem betriebswirtschaftlichen Arzttarif vom Belegarztspital.
Einzelleistungstarif
Das Hauptgewicht im Swiss DRG liegt nicht im Arztanteil, sondern im Spitalanteil:
Betriebswirtschaftlich reelle Arzthonorare gemäss Einzelleistungstarif (z.B. SLK. SSO; TARMED) bergen die Gefahr, dass ärztlich aufwendige Eingriffe auf Grund des grossen Arztanteils im Vergleich zum Spitalanteil nicht mehr erwünscht sind bzw. nicht mehr erbracht werden können.
Es besteht keine Gewähr, dass beim Gesamttotal an Arzthonoraren die 20%-Marge eingehalten werden kann.
OKP-Tarif als Kompromiss
Ein OKP-Tarif berücksichtigt das betriebswirtschaftliche Honorar für einen spezifischen Einzeleingriff, unbesehen der stärkeren Gewichtung des Spitalanteils. Ein OKP-Tarif stellt eine speziell für Swiss DRG konzipierte Fallpauschale zur Honorierung des Arztanteils dar. Der Arztanteil ist plafoniert. In den Pauschalen des Arztanteils sind die Risiken für Komplikationen und Revisionen eingerechnet. Kürzere und mittlere Eingriffe profitieren von der Plafonierung der längeren Eingriffe.
Der OKP-Tarif ist im Vergleich zum Einzelleistungstarif ausgewogen, ohne im Swiss DRG anzuecken bzw. aus dem Angebot des Spitals auszuscheiden.
Das Gesamttotal an Belegarzthonoraren basiert auf dem Lohnanteil der Ärzteschaft am öffentlichen Spital.
Die Erfahrung aus einer ganzen Reihe von Belegarztspitälern garantiert dafür, dass die 20%-Marge für das Gesamttotal an Arzthonoraren eingehalten wird.
Konkretes Angebot
Ein solcher OKP-Tarif wurde von der Berner Belegarztvereinigung BBV+ in Zusammenarbeit mit dem Verband der Privatspitäler und den Versicherern erarbeitet und wird laufend weiterentwickelt und gewartet.
Er ist für Belegärzte bzw. deren Spitäler im Jahresabonnement erhältlich beim Sekretär der Berner Belegarztvereinigung BBV+ unter bbvplus@annasohn-consulting.ch .
Die bisherigen Honorarverträge wurden von der MTK – mit Ausnahme des SSO-Vertrags – auf 30.06.2012 gekündigt und durch DRG ersetzt. Die Arzthonorierung im stationären Bereich soll durch Verträge zwischen Ärzten und Spitälern geregelt werden.
Für die Spitäler bringt der Wechsel von der bisherigen Tagespauschale auf den vollen DRG einen Mehrumsatz von ca. 35%. Damit gilt es einerseits den Monatslohn der angestellten Ärzte oder andererseits den Akkord-Lohn, d.h. das Honorar des Belegarztes zu bezahlen. Lohn und Honorar sind auch bei UV/IV/MV nicht im DRG festgelegt und im Einzelfall vom DRG unabhängig. Im Vergleich zum DRG kann der Arztanteil niedrig oder hoch sein, im Einzelfall jedoch unabhängig vom Durchschnitt von ca. 23% Anteil Arztlöhne und zusätzlich 7% – 15% Praxiskostenabgeltung für Belegärzte.
Diese Zahlen stammen aus Deutschland und resultieren aus der Differenz zwischen dem die Arztlöhne enthaltenden DRG für öffentliche Spitäler gegenüber dem die Arztlöhne nicht enthaltenden DRG für Belegarztspitäler, wo die Belegärzte ihr Honorar nach einem Einzelleistungstarif abrechnen.
Diese statistischen Durchschnittswerte von 23% für den Arztanteil und 7% – 15% für die Praxiskostenabgeltung sind zu ungenau für eine Abrechnung im Einzelfall. Sie eignen sich bestenfalls für die Äufnung des Ärztepools.
Im Einzelfall ist der Arztanteil, noch dazu bei mehreren Ärzten, ganz unterschiedlich, bei der PKA sowieso. Im individuellen Einzelfall ein Arzthonorar zu errechnen, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Deshalb wird empfohlen, keine auf einer Prozenthonorierung basierenden Verträge einzugehen.
Demzufolge läuft auch bei UV/IV/MV wie der unveränderte Monatslohn am öffentlichen Spital auch die Arzthonorierung beim Belegarzt unter Besitzstandwahrung weiter, d.h. über IAP bzw. TARMED + PKA bzw. SSO-Tarif.
Beglichen wird das Arzthonorar nicht mehr von UV/IV/MV, sondern vom Spital. Wieweit damit die Verantwortung für die Ergebnisqualität, beispielsweise auf Grund der Vergütung des Materials, von UV/IV/MV ans Spital übergeht, ist noch nicht geklärt.
Bei Vertragsverhandlungen lässt sich spitalseitig bei Besitzstandwahrung im Monatslohn jedenfalls auch von einer Besitzstandwahrung im Honorar der Belegärzte ausgehen.
Die Gesundheitsdirektionen veröffentlichen gegenwärtig auf Fallzahlen abgestützte Spitallisten. Bereits die Vernehmlassungen decken die diesen Überlegungen zu Grunde liegende Ahnungslosigkeit auf. Im Fall des Kantons Bern wurde dies in der Presse zwar als „Rechnungsfehler“ in einem Einzelfall bagatellisiert. In Wirklichkeit handelte es sich jedoch um eine ganze Reihe von systematischen und schwerwiegenden Fehlinterpretationen, beispielsweise im Zusammenhang mit Überweisungen, Rehospitalisationen, Spitalstandort usw.
Im Zentrum des Debakels um die Spitallistenverordung im Kanton Bern steht der Missbrauch der Fallzahlen. Bemühungen, die Wiederholung einer derartigen Fehlentwicklung zu verhindern, bedürfen deshalb einer entsprechenden Grundsatzdiskussion. Dabei handelt es sich um eine wissenschaftliche Fragestellung, die auch so untersucht und beantwortet werden muss. Fallzahlen dürfen nicht zum Spielball von Politik und Medien werden.
Sinn einer Begrenzung mit Fallzahlen
Fallzahlen als Zuteilungskriterien auf der Spitalliste können sinnvoll sein für teure, spitzenmedizinische Eingriffe, die schweizweit derart selten vorkommen, dass die Ressourcen dafür nicht verzettelt werden sollten und deshalb eine Begrenzung auf wenige Zentren rechtfertigen.
Deplatziert sind mit Fallzahlen begründete Einschränkungen bei allen übrigen Eingriffen, die über eine lange Zeit hinweg mit viel Aufwand von der ursprünglichen Exklusivität an einem Universitätsspital zum flächendeckenden Angebot in Privat- und Regionalspitälern transferiert worden sind. Diese haben die geeignete Infrastruktur, das personelle Wissen, das Vertrauen der zuweisenden Ärzte und der Patienten aufgebaut. Eine Einschränkung auf kantonseigene Zentren desavouiert diese Entwicklung und verunmöglicht die Wahlfreiheit der Patienten.
Als typische Beispiele angeführt seien die Fächer Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die Thoraxchirurgie oder die Handchirurgie, die in den 70er Jahren ausschliesslich an den Universitätskliniken lokalisiert waren. Mit der Eröffnung der Handchirurgie an einer Universitätsklinik wurden sämtliche Notfälle an der Hand, die tiefer waren als die Haut, aus dem ganzen Kanton an die Universitätsklinik geschickt. Die im Laufe des Tages angestauten Notfälle wurden Nacht für Nacht abzuarbeiten versucht, bis eine erste Generation von weitergebildeten Handchirurgen sich in der Peripherie niederliess. Jetzt wäre es kontraproduktiv und widersinnig, die erreichte Entwicklung in solchen Disziplinen rückgängig machen zu wollen.
Bei einer geplanten Einschränkung des Behandlungsspektrum eines Spitals auf Grund von erhobenen Fallzahlen stellt sich als erstes die Frage nach dem Sinn einer solchen Massnahme. Handelt es sich um Eingriffe, deren Häufigkeit permanent tief bleiben wird bzw. soll oder handelt es sich nicht um den Beginn einer Entwicklung, die vielmehr gefördert statt ausgebremst werden sollte?
Weiter geht es um die korrekte Interpretation erhobener Fallzahlen.
Jahresfallzahlen pro Region versus kumulierte Berufserfahrung
Offensichtlich irreführend ist ein Vergleich von Fallzahlen an einem Einzelstandort (z.B. Privatspital) gegenüber der Summe von Fallzahlen an öffentlichen Spitälern aus einer ganzen Region. Der Grenzwert kann dann vom Statistiker einfach etwas oberhalb der Fallzahl des grössten Einzelspitals angelegt werden, z.B. bei 15%, wenn er Privatspitäler ausmerzen und öffentliche Spitäler erhalten soll.
Ebenso sinnlos ist der Vergleich von Fallzahlen eines einzelnen Operateurs an einem Privatspital mit Fallzahlen einer Zentrumsklinik mit einer Verteilung auf beispielsweise 10 Operateure.
Nur die kumulative Berufserfahrung eines Operateurs über alle Arten von Eingriffen seines Faches hinweg kann einen qualitätsspezifischen Wert haben:
Spezialist für Einzeleingriffe versus Fachspezialist
Für die Statistik erhobene Fallzahlen beruhen oft auf einer ganz speziellen Operation, speziellem Material oder einem speziellen Implantat oder Instrumentarium, womit eine bestimmte Anzahl standardisierter Eingriffe für Lehre und Forschung von Bedeutung sein mag.
Hinsichtlich Kompetenz und Qualität der Patientenbehandlung kommt es jedoch weniger auf die Erfahrung mit einem solchen einzelnen Eingriff an, sondern auf die Gesamtzahl der für diese Indikation möglichen Eingriffe oder Behandlungsmethoden, nicht operative Verfahren eingeschlossen (z.B. Kreuzbandläsion). Es geht also um die ganzheitliche Organkompetenz und nicht um die Fallzahl einer einzelnen Operation (z.B. Sectio).
Es zählen auch Erfahrungswerte von Eingriffen an andern Lokalisationen oder gar aus andern Fachrichtungen. Dabei geht es um Erfahrungskompetenz, die nicht auf ein einzelnes Organ eingeschränkt werden darf.
Weiter zählen auch Grundkenntnisse aus andern Fachgebieten wie z.B. Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, Mikrochirurgie, experimentelle Chirurgie usw. Dabei geht es um die operationstechnische Kompetenz.
Was bedeutet die Kardiologie für die Herzchirurgie, die Neurologie für die Neurochirurgie, die Pneumologie für die Thoraxchirurgie oder die Gastroenterologie für die Viszeralchirurgie? Solche internistischen Kompetenzen stärken wiederum die Organkompetenz.
Missbrauch per se droht bei Fallzahlen in den Händen der Medien oder der Politik. Je nach political correctness geht es dabei um möglichst hohe (z.B. Magenband- bzw. Bypass-Operation) oder möglichst tiefe Fallzahlen (z.B. Sectio, Hysterektomie, Arthroskopie, Tonsillektomie), je nach Zielsetzung der beabsichtigten Einflussnahme.
Spitalinterne versus spitalexterne Eingriffe
Problematisch ist auch die Beschränkung der erhobenen Fallzahlen auf spitalinterne Eingriffe. Beim Vergleich der Fallzahlen beispielsweise im Bereich Kieferchirurgie war der Gesundheitsdirektion im Beispiel des Kantons Bern aufgefallen, dass dentale Komplikationen und präprothetische Eingriffe in der Statistik nahezu ausschliesslich am Inselspital erfasst wurden. Flugs mutierten diese Eingriffe zur „Spitzenmedizin“ und wurden auf der Spitalliste dem Inselspital vorbehalten.
Dies beruht auf einer Fehlinterpretation: Ans Inselspital überwiesene Patienten können nur spitalintern am Inselspital behandelt werden. Jeder überwiesene Patient wird demnach bei den Fallzahlen mitgezählt, der gleichwertig spitalextern und ambulant Behandelte wird jedoch in dieser Statistik gar nicht erst erfasst, obwohl medizinisch genauso kompetent betreut.
Anders am Privatspital: Ans Privatspital gelangen nur ausgewählte Einzelfälle, die vom Belegarzt nicht im Operationssaal seiner Praxis behandelt werden können. Also Risikofälle oder Patienten, bei denen der Eingriff aus medizinischen Gründen in Allgemeinnarkose durchgeführt werden muss.
Die Behandlung dentaler Komplikationen oder präprothetische Eingriffe gelangen somit gar nicht ans Privatspital, was die stationär ermittelte Fallzahl zu gering erscheinen lässt.
Diese Beispiele zeigen auf, dass es immer um die Gesamtzahl aller Eingriffe – d.h. um Erfahrungs- und Organkompetenz – gehen muss und dass „Spitzenmedizin“ nicht mit Fallzahlen erzeugt oder mit behördlichen Manipulationen kantonal erfunden werden kann.
Zusammenfassung
Erhobene Fallzahlen können nicht automatisch Anspruch auf Verwendung zur Qualitätssicherung haben.
Rohe Fallzahlen dürfen nicht zur Begründung von Spitallisten herangezogen werden, weder mit dem Hinweis auf hohe, noch auf tiefe Zahlen.
Es geht um die Unterscheidung der Bedeutung von Fallzahlen in der Wissenschaft gegenüber dem Gebrauch von Fallzahlen in der Politik.
SBV-MKG
The SBV-MKG aims to represent the interests of affiliated physicians and hospital physicians entitled to fees of the Swiss Society for Oral and Maxillofacial Surgery SSOMFS throughout Switzerland.
Purpose and task of SBV-MKG
The purpose of the SBV-MKG is to represent the interests of the affiliated physicians and hospital physicians entitled to fees of the Swiss Society for Oral and Maxillofacial Surgery SSOMFS throughout Switzerland.
2 It coordinates its activities with:
-
the SSOMFS
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the cantonal OMF associations
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the cantonal associations of affiliated physicians
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the Swiss Association of Attending Physicians SBV
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the cantonal medical associations
-
the medical councils of the hospitals
-
a.o.
3 The SBV-MKG can in particular perform the following tasks:
-
Creating appropriate framework conditions for the optimal practice of OMF activities in independent practice and in hospitals.
-
Safeguarding the interests of its members in tariff matters
-
Representing its members externally and in particular vis-à-vis:
- health insurers
- hospitals
- Cantonal authorities
- medical councils of hospitals
- other medical societies
- FMH and SSO
- other organizations in the health care sector
-
Informing their members about current and fundamental professional and health policy issues
-
Raising awareness among politicians, the media and the public in this regard
Adresses of the SBV-MKG services
1 The SBV-MKG can primarily be claimed by the SBV-MKG members for the services mentioned in Art. 2. It can represent occupancy physician interests in negotiations with:
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Tariff partners
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hospitals
-
insurers
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representatives in the health care system
2 The SBV-MKG may also be called upon by other interested parties in the healthcare sector, such as:
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other specialist medical societies as well as FMH, SSO, SBV, FMCH, etc.
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insurers, patient organizations, courts, social institutions
-
medical examiners and dental examiners
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for expert opinions
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for services of medical examiners
3 The inquiries must concern medical aspects from the specialist field of oral and maxillofacial surgery. The SBV-MKG Board decides independently whether this applies in individual cases.
4 There is no entitlement to information for non-members of the SBV-MKG, organizations and the like.
5 The SBV-MKG may charge for its services, except to SBV-MKG members.
Organs:
Organs of the association are:
-
The general meeting
-
The board of directors
SSOMFS members who are interested in joining the SBV-MKG can register with the president (Dr. med. Dr. med. dent. Robert E. Weber: robert.weber@hin.ch).
Status: 09 December 2012
