Health policy commission (GPK) of SSOMFS
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Informations about the GPK of SSOMFS and the correct procedure for submitting cases (04/2014, PDF)
Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED ab. Entsprechend der Pos. 07.0310 beläuft sich der Betrag auf 40% der Hauptleistung, d.h. der Ausgangsoperation.
Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff. 3 – PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung im Betrag von Fr. 257.30. Dies entspricht 11% der Ausgangsoperation.
Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED Pos. 07.0310 entsprechend 40% der Ausgangsoperation, eine gleichzeitige Entfernung verlagerter Weisheitszähne mit dem SSO-Tarif Pos. 4207 ab. Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff.3.-.PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung, in der die OSME mit dem SSO-Tarif mit Pos. 4358 zu 11% der Ausgangsoperation figuriert.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss gemäss Art. 28 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung bezieht sich demnach primär auf den Patienten. Bei der Mitwirkung des Behandlers steht wiederum das Arztgeheimnis bzw. der Datenschutz im Vordergrund, indem es um Auskünfte geht und nicht um das Einreichen von Unterlagen aus der Krankengeschichte.
Im Zusammenhang mit einer Umstellungsosteotomie erfolgte praeoperativ die übliche Modelloperation und Herstellung der chirurgischen Splints im Labor. Die Operation wurde mittels Fallpauschale abgerechnet.
Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der praeoperativen Modelloperation und Splintherstellung. Gemäss den geltenden DRG-Regeln seien praeoperative Behandlungen und Untersuchungen grundsätzlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Patienten vorzunehmen, ausser wenn die Einhaltung der WZW-Kriterien eine Behandlung oder Untersuchung vor dem stationären Spitalaufenthalt erforderten. Die angefertigten Modelle dienten der Operationsplanung und seien somit Teil des stationären Aufenthaltes bzw. mit diesem abgegolten und können unseres Erachtens nicht zusätzlich verrechnet werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Aufwendungen beim Spital geltend zu machen. Ihre Rechnung wird demnächst abzüglich des Korrekturbeitrags beglichen.
Jede Verbindung von Mundhöhle zu Kieferhöhle stellt eine arztäquivalente, bezüglich Lokalisation und Zielsetzung ärztliche Massnahme mit Pflichtleistungscharakter dar.
Die Epithelisierung bzw. der Umstand, ob es sich um einen Zusatzeingriff oder alleinigen Eingriff handelt, entscheidet – völlig unabhängig von der gegebenen Leistungspflicht – über die Wahl der Tarifposition bei der Abrechnung.
Der Sekundäreingriff nicht gleichzeitig mit der operativen Entfernung des Zahnes wird als alleiniger Eingriff – ausser bei Traumafällen meist mit epithelisierter Verbindung – mit Pos. 4393 abgerechnet.
Der Primäreingriff als Zusatzeingriff zu einer an gleicher Stelle erfolgten Zahnentfernung oder Operation – und deswegen meist mit nicht epithelisierter Verbindung – wird, da der operative Zugang bereits vorliegt, mit Pos. 4267 für den vestibulären Lappen und Pos. 4268 für den palatinalen Lappen abgerechnet. (…)
Dazu Stellung bezogen wurde im Internum 1/2012. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Eingriff wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich ist. Vom behandelnden Arzt wird diagnostiziert und festgehalten, dass die Narkose infolge dieser Krankheit indiziert ist, nicht wegen der Karies.
Ob die zahnärztliche Behandlung auch zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erfolgt, hängt von der Art der Behinderung ab und richtet sich nach Art. 31 KVG und Art. 17-19 KLV.
Bei einer 25-jährigen Patientin mit geistiger Behinderung sind eine zahnärztliche Untersuchung und zahnärztliche Behandlungsmassnahmen notwendig. Dies ist nicht ohne Allgemeinnarkose möglich. Die Patientin steht in psychiatrischer Behandlung wegen einer psychotischen Störung (ICD-10 F29) und wegen deutlicher Verhaltensstörung im Rahmen einer kognitiv-geistigen Beeinträchtigung (ICD-10 F70.1). Die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung laufen über den Sozialdienst. Ein Kostengutsprachegesuch für die Narkose wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass die Narkose auf Grund der zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werde und die zahnärztliche Behandlung nicht eine Pflichtleistung der Grundversicherung darstelle. Auf ein Widererwägungsgesuch hin wird die Ablehnung weiter damit begründet, dass bei der Durchführung von Nichtpflichtleistungen regelmässig Mittel eingesetzt würden, die für sich allein zwar zu den Pflichtleistungen zählen, beispielsweise Schmerzmittel nach einer kosmetischen Operation. Für solche Fälle gelte die Regel, dass solche Einzelmassnahmen im Dienste von Nichtpflichtleistungen gesamthaft zu den Nichtpflichtleistungen zu zählen seien. Die Nichtpflichtleistungen und die Narkose stellten einen Behandlungskomplex dar und somit sei auch die Narkose eine Nichtpflichtleistung. Dies sei keine medizinische, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Frage.
Die Haftpflichtversicherung lehnt die Übernahme eines persistierenden Ausfalls des N. lingualis nach einer iatrogenen Verletzung anlässlich einer Weisheitszahnentfernung ab mit folgenden Argumenten:
In Anbetracht des variierenden Nervverlaufs könne nicht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gesprochen werden.
Eine Verletzung könne trotz schützender Massnahmen auftreten.
Deshalb könne nicht von einem Fehler in der chirurgischen Technik gesprochen werden.
Selbst wenn die Patientin vorgängig über einen bleibenden Ausfall des N. lingualis aufgeklärt worden wäre, hätte sie der Weisheitszahnentfernung zugestimmt.
Verrechnung der Position 4000 bzw. 4002 bei einer Notfallbehandlung.
Ausgangslage:
Die Krankenkasse anerkennt die Position 4000 bei einer erstmaligen Konsultation als Notfallpatient
Beurteilung :
Im aktuellen Zahnarzt-Tarif (Version 2008) sind bei der Position 4000 Befundaufnahme / second opinion folgende Tätigkeit enthalten:
Zahnärztliche (kieferchirurgische ) Untersuchung im Zahnarzt Behandlungszimmer
Inspektion der Mundhöhle, Mundschleimhaut etc.
Erhebung des jetzigen Leidens
Persönliche Anamnese und Familienanamnese
Entsprechendes Anlegen einer Krankengeschichte
Diese Position darf pro Patient nur 1x /Jahr in der gleichen Praxis verrechnet werden.
Im Datenschutz des KVG kommt dem Operationsbericht eine Sonderstellung zu. Darauf wird auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖP wiederholt hingewiesen (www.fmch.ch/Dienstleistungen/Datenschutz).
Operationsberichte werden ganz speziell für die Patientenbehandlung geschrieben.
Deswegen wird darin hingewiesen auf:
erschwerende Faktoren
Risikoverhalten des Patienten
mangelnde Mitarbeit des Patienten
vorgekommene Fehler während des Eingriffs
zu erwartende Komplikationen
mögliche Folgeschäden
Auswirkungen auf frühere oder gegenwärtige Erkrankungen usw.
Solche Angaben benötigt der Vertrauensarzt für die Beurteilung der Leistungspflicht in keiner Art und Weise. Für den Patienten können diese Angaben jedoch nachteilig sein. So ist es bereits vorgekommen, dass Patienten auf Grund solcher Unterlagen von der Leistungspflicht der Zusatzversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie die in den Unterlagen erwähnte Erkrankungen bei Versicherungsabschluss nicht angegeben hatten. Weil ihnen diese Erkrankungen vielleicht gar nicht bewusst waren, weil sie nur im Dossier des Hausarztes figurierten und von dort her in den Operationsbericht einflossen. Der Ausschluss erfolgte, obschon diese Erkrankungen gar nichts mit der durchgeführten Operation zu tun hatten.
Deshalb ist es unzulässig, einen üblichen Operationsbericht einzureichen. Zulässig sind auf Anfrage des Vertrauensarztes lediglich die Angabe der genauen Diagnose sowie der durchgeführten Operation inklusive Beantwortung von Fragen medizinischer Natur.
Bekanntlich kommt es vor, dass Krankenkassen Operationslisten erstellen, um damit ein Vorgehen spitalambulant vs. spitalstationär vorzugeben. Als Argumentation berufen sie sich dabei auf angebliche WZW-Kriterien. Bei Einhalten der Kassenvorgaben gewähren sie eine Kostenrückerstattung oder ein Zusatzhonorar. Bei Nichteinhalten der Kassenvorgabe verweigern sie die Rückerstattung.
Anlässlich der Aushandlung im Vorfeld der KVG-Revision hat die Ärztedelegation nachhaltig dafür gekämpft, dass als Resultat im KVG von „Angaben“ und ausdrücklich nicht von „Unterlagen“ die Rede ist. Die Versichererseite wollte Gratisberichte aus der Krankengeschichte (Operationsbericht, Austrittsbericht, Laborbericht usw.). Wir beharrten auf Angaben in Form eines honorarpflichtigen Arztberichtes (nach Tarmed bzw. WiKo im Internum SSO 1/2013 mit Ziffer 4043). Wir konnten uns durchsetzen. Deshalb ist es nicht zumutbar, wenn beinahe täglich eine schnellgebleichte Sachbearbeiterin von einem Zahnteam der Krankenkasse anruft und explizit auf solchen Gratisunterlagen beharrt.
Es besteht ein Zustand nach Dysgnathie-OP (Bimax). Für die Dysgnathie-Behandlung besteht eine Leistungspflicht, welche von der Krankenkasse anerkannt wird, ebenso wie die OSME. Der Eingriff (OSME) erfolgte ambulant in ITN mit einer ärztlichen Assistenz in einem zertifizierten OP II.
Die Krankenkasse schreibt nun für OSME nicht nur den Abrechnungsmodus vor (SSO-Tarif) gemäss dem Wirtschaftlichkeitsprinzip (PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3), sondern legt auch die einzelnen Abrechnungspositionen fest. Insbesondere werden dabei die Positionen 4337 (Zuschlag für Zugang pro Seite) aberkannt und nur 2x die Position 4065 (Lokalanästhesie) gutgeheissen.
Von der Krankenkasse wird die Subsummierung eines Morbus Parkinson unter Art. 18 c KLV bestritten. Als Begründung wird aufgeführt, dass es sich beim Morbus Parkinson nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um ein neurologisches Leiden mit Auswirkungen auf die motorischen Funktionen handle.
Versichererseitig werden für die Ablehnung der Pos. 4011 für die Patienteninformation verschiedene Argumente vorgebracht:
Diese Position könne gegenüber Versicherern nicht verrechnet werden.Für die Abrechnung dieser Position bedürfe es einer Kostengutsprache seitens des Versicherers.Diese Position gelte nicht für Routineeingriffe.Diese Position entspreche nicht den WZW-Kriterien
Einer Patientin wird vom Facharzt für MKG-Chirurgie eine verdächtige Pigmentveränderung der Mundschleimhaut exzidiert.
Die Rückerstattung wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, gemäss Recht-sprechung werde bei KLV Art. 17c1 eine Agyrose nach EVG K 92/06 vom 14.04.2007 ausdrücklich ausgeschlossen.
Missbrauch Ziff. 3 – PIK 05051-B am Beispiel Abszessincision
Gemäss PIK-Entscheid sei der Leistungserbringer zu verpflichten, seine Leistung zu möglichst günstigen Preisen zu erbringen. Stehen dem Leistungserbringer für die Entgeltung einer erbrachten Leistung zwei Tarifwerke zur Verfügung, hat er die wirtschaftlichere Variante zu wählen, in diesem Fall den SSO Tarif.
PIK Entscheid 05051 Abszessincision (Word Dokument)
Unter der Voraussetzung, dass SSO-Leistungen in Kombination mit TARMED-Leistungen unter Narkose im OPI abgerechnet werden und dass Leistungen oder Teilleistungen sowohl im SSO wie auch im Tarmed aufgeführt sind, ist gemäss PIK-Entscheid 05051-B-3 die wirtschaftlichere Variante zu wählen.
Anlässlich der Entfernung eines oberen Weisheitszahnes beim Zahnarzt verschwand der luxierte Weisheitszahn plötzlich im Pterygopalatinalraum und konnte trotz längerem Suchen vom Zahnarzt nicht mehr aufgefunden werden. Es erfolgte die Überweisung an den Facharzt. Die Kasse verweigerte die Kostenübernahme für die Entfernung des luxierten Weisheitszahnes aus dem Pterygopalatinalraum durch den Fachspezialisten mit der Begründung, die Voraussetzungen für Art. 17 a 2 KLV seien nicht erfüllt. Zudem bestehe für den vom Facharzt unter Art. 25 KVG angemeldeten Eingriff kein Leistungsanspruch.
Auf den Hinweis, die Voraussetzung für Ziff. 3 eines PIK Entscheids 05051-B sei nicht erfüllt, folgte eine Begründung der Krankenkasse mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG:
Die Sachlage wurde im Fachbereich Zahnmedizin geprüft, unser Entscheid in diesem Fall lautet wie folgt:
Ein chirurgischer Eingriff am Kiefergelenk ist sowohl im SSO-Tarif als auch im Tarmed tarifiert. Im SSO-Tarif existieren für die Kiefergelenkschirurgie folgende Positionen: 4364 (modellierende Arthroplastik, Discus-/ oder Köpfchenexstirpation) und Position 4366 (Operation einer Ankylose inkl. Köpfchenexstirpation oder Bandplastik oder Verriegelungsplastik).
Da diese Positionen jeweils ohne Assistenz und ohne Operationssaal tarifiert sind, dürfen die Assistenz sowie die Operationssaalbenützung zusätzlich mit der SSO-Tarifposition 4980/4981 und 4983 verrechnet werden.
Im Tarmed existieren folgende, analoge Positionen:
1650 (Discusexstirpation/Köpfchenexstirpation und/oder modellierende Plastik des Kiefergelenks)
1670 (Bandplastik/Verriegelungsplastik am Kiefergelenk, einseitig, als alleinige Leistung)
„Bezahnte Dysgnathien werden auf Grund des Okklusionsbezug mit dem SSO-Tarif abgerechnet. Deswegen muss auch die Entfernung des Osteosynthesematerials konsequenterweise mit dem SSO-Tarif abgerechnet werden.“
„Für die Osteosynthese-Materialentfernung gibt es sowohl im TARMED wie im SSO-Tarif eine Abrechnungsposition. Somit können theoretisch beide Positionen abgerechnet werden. Nun besagt aber der PIK-Entscheid ganz klar und unzweideutig, dass in einem solchen Fall die günstigere Tarifvariante, d.h. der SSO-Tarif zu wählen ist.“
Beurteilung
Bei der Beurteilung gilt es fachliche und versicherungstechnische Aspekte zu berücksichtigen.
Aus fachlicher Sicht herrschte anlässlich der Expertengespräche fachübergreifend mit den Versicherern Einigkeit, dass eine Metallentfernung gegenüber der Primäroperation beim Operationszugang und Verschluss mit 100%, im Bereich Knochen- und Fragmentmanipulation mit 0%, im Bereich des Handlings mit Osteosynthesematerial mit ca. 50% und insgesamt unter entsprechender Gewichtung der Bereiche mit 40% einzustufen ist.
Selbst unter Berücksichtigung, dass die Metallentfernung im SSO-Tarif pro Stelle gerechnet wird und mit zwei Assistenzen und der Operationssaalbenützung zu ergänzen oder nur mit AL ohne TL zu vergleichen ist, resultieren dabei beispielsweise bei der Metallentfernung nach Gesichtsschädelfrakturen, Dysgnathiekorrekturen oder Tumoroperationen nicht immer 40% des Primäreingriffs. Weil die Pos. 4358 im SSO-Tarif vorgesehen ist für dentoalveoläre Operationen wie Osteosynthese im dentoalveolären Bereich, Fixation von Knochenspähnen beim Knochenaufbau oder bei Distraktion im Alveolarfortsatz usw.
Es stellte sich demnach die Notwendigkeit, für den Anwendungsbereich des TARMED solche Metallentfernungen im TARMED unter Pos. 07.0310 zu tarifieren. Da es sich um eine typische nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, war die Tarifierung auch deshalb zwingend, um die Abrechnung auch für ärztliche Fachdisziplinen wie ORL- und PLWS-Chirurgie zu ermöglichen.
Aus versicherungstechnischer Sicht müssen für die Anwendung des PIK-Entscheids 05051-B Ziff.3 bekanntlich folgende Voraussetzungen kumultativ erfüllt sein:
Es muss sich um eine Kombination von SSO-Leistungen mit TARMED-Leistungen handeln (sehr oft geht es auschliesslich nur um SSO- oder dann nur um TARMED-Leistungen).
Die Leistungen müssen in Allgemeinnarkose erfolgt sein (oft werden sie in Lokalanästhesie oder unter Prämedikation erbracht).
Die Leistungen müssen im Operationssaal I erbracht worden sein (oft werden sie entweder im OP II, im Praxis-OP oder dann im zahnärztlichen OP erbracht).
Es muss sich um identische, sowohl im SSO-Tarif wie im TARMED aufgeführte Leistungen handeln. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre es sinnlos, unnötigerweise Positionen aus beiden Tarifen aufzuführen. Da identische Leistungen zwischen SSO-Tarif und TARMED per definitionem nicht existieren, wird diese Voraussetzung praktisch nie erfüllt sein.
Bei der Entfernung von Osteosynthesematerial sind diese Voraussetzungen aus offen-sichtlichen Gründen in keiner Art und Weise erfüllt.
So handelt es sich um einen reinen TARMED-Eingriff ohne Kombination mit SSO-Leistungen. Da es sich um eine nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, besteht sowieso kein Bedürfnis für eine Kombination mit okklusionsbezogenen zusätzlichen Leistungen.
Aus fachlicher Sicht ist die TARMED-Leistung per definitionem mit keiner SSO-Leistung ersetzbar.
Die Begründung, dass der Primäreingriff beim bezahnten Patienten wegen der okklusionsbezogenen Leistungen aus dem SSO-Tarif insgesamt mit dem SSO-Tarif abzurechnen sei, hat keinen Einfluss auf die Metallentfernung, die ohne jeden Zweifel auch beim bezahnten Patienten eine nicht okkusionsbezogene Leistung darstellt und deshalb mit TARMED abgerechnet werden muss.
Sofern es nicht um das Abrechnen von OP I geht, lassen sich Operation und Assistenzen sowie die Abgeltung für den Praxis-OP auch mit dem SSO-Tarif abrechnen. Beim Vergleich mit TARMED gilt es zu berücksichtigen, dass dieser kantonal unterschiedlich tiefer liegt und dass im SSO-Tarif ein arztnahes TL enthalten ist, während dies im TARMED bekanntlich fehlt und den Belegarzt benachteiligt.
Missbrauch Ziff. 3.-PIK 05051-B am Beispiel Semimaligner Tumor
Bei einem semimalignen Kiefertumor wird konform zur medizinischen Indikation vom Facharzt FMH MKG-Chirurgie (16½ Jahre Aus- und Weiterbildung) eine Kompartimentsresektion (TARMED 07.1240) in Allgemeinnarkose mit 2 Assistenzen in OP II durch-geführt.
Wegen einer dabei notwendigen Wurzelspitzenresektion wird von vertrauensärztlicher Seite mit Hinweis auf den PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 die aus dem TARMED resultierende Summe von Fr. 2’254.93 suffisant als „ausreichend honoriert bezeichnet, insbesondere verglichen mit dem SSO-Tarif Pos. 4380 mit Fr. 620.-“ (Fachzahnarzt Oralchirurgie mit 8 Jahren Aus- und Weiterbildung, Infrastruktur Zahnarztzimmer usw.) und deswegen eine Abrechnung nach SSO-Tarif verlangt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des qualifizierten Krankheitswerts. Dieser Begriff wurde im Grundsatzurteil (5 Richter) des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts vom 19.09.2001 näher definiert.
Im Auftrag des Gerichts wurde ein Expertenteam sowie von 2 verschiedenen Berufsgruppen erstellte Leitfäden (SSO-Atlas 1996, SGKG-Leitfaden 1999) zur Bedeutung des Krankheitswerts bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen befragt (Art. 17 a 2 KLV). Diese Expertengruppe hält den qualifizierten Krankheitswert für das Grundsatzurteil folgendermassen fest:
Die Krankenkasse macht geltend, dass gemäss den Tarifbestimmungen des SSO-Tarifs die Pos. 4332 „Reposition bei Distraktion oder Stufenbildung bei geschlossener Frakturbehandlung“ und Pos. 3437 „Zuschlag für Zugang pro Seite bei offener Frakturbehandlung“ nicht mit der Pos. 4353 „Osteosynthese mit Platten oder Zugschrauben“ kombiniert werden dürfe, da diese bereits in der Pos. 4353 enthalten seien. Die gleiche Argumentation wird für eine Kombination von Pos. 4337 mit der Pos. 4358 „Entfernung von Osteosynthesematerial, pro Operationsstelle“ vorgebracht.
Röntgenbilder stellen Unterlagen aus der Krankengeschichte dar. Unterlagen werden grundsätzlich nicht an Versicherer eingereicht.
Bei Röntgenbildern existieren Ausnahmen:
An die SUVA werden Röntgenbilder eingereicht, da diese zum Vorteil der Patienten bei der SUVA 30 Jahre archiviert werden.. Das Einreichen von Röntgenbildern bei Unfällen ist demnach auf die SUVA beschränkt und gilt nicht generell für UVG-Versicherer oder Krankenkassen.
An die IV müssen im Zusammenhang mit der Abklärung eines Geburtsgebrechens für die Cephalometrie standardisierte Fernröntgen eingereicht werden. Im Zusammenhang mit Art. 27 KVG ist eine Cephalometrie und damit das Einreichen von Fernröntgen nur notwendig, wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt.
An eine Krankenkasse sind Zahnröntgen einzureichen, wenn es um die WZW-Kriterien unterschiedlich aufwendiger Zahnersatzmassnahmen geht, oder das OPT, wenn Zahnverlagerungen vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nie um das routinemässige Anfordern von Röntgen auf Vorrat ins Blaue durch Sachbearbeiterinnen gehen darf, sondern immer nur um spezielle Fälle (SUVA/IV/Zahnröntgen Art. 31 KVG) auf gezielte Anfrage des Vertrauenszahnarztes. Röntgenbilder, die von der Kasse angefordert werden, sind kassenpflichtig. Deswegen werden sie mit Vorteil vom Patient selbst eingereicht.
Die Röntgenbilder zur Abklärung seien nicht kassenpflichtig, da diese ja auch für eine nichtpflichtige Privatbehandlung verwendet werden können.
Für die Kassenpflicht eines Röntgenbildes am Anfang einer Behandlung gelten folgende Voraussetzungen:
1. Abklärung gemäss Art. 25 KVG
Das OPT wurde zur Abklärung einer ärztlichen Diagnose gemäss Art. 25 KVG durchgeführt. Beispiele: Verdacht auf Sinusitis maxillaris; Verdacht auf osteomyelitischen Herd; Verdacht auf Zyste; Abklärung bei einem Logenabszess usw.
2. Abklärung gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV
Das OPT wurde zur Abklärung einer Diagnose gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV durchgeführt.
3. Das OPT wurde von der Krankenkasse zur Abklärung der Leistungspflicht angefordert
Hier handelt es sich um einen Sonderfall gemäss Art. 45 ATSG: „Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren…“
Die WIKO der SSO nimmt folgendermassen Stellung: „Verlangt der Krankenversicherer Röntgenbilder oder weitere Leistungen zur Beurteilung der Leistungspflicht, hat er die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen“.
Ein Röntgenbild ist demnach kassenpflichtig, wenn es von der Kasse angefordert wird. Deshalb soll ein Röntgenbild nur eingereicht werden, nachdem es von der Kasse verlangt worden ist.
Da gemäss Art. 28 ATSG die Mitwirkungspflicht zur Erlangung von Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer und nicht dem Leistungserbringer obliegt, soll das Röntgenbild dem Patienten abgegeben werden, damit er es selber einschickt. Und selber eine Verfügung beantragt, wenn ihm das Röntgenbild oder die als kassenpflichtig beurteilten Leistungen nicht vergütet werden.
Dies ist auch aus Datenschutzgründen unabdingbar, da Leistungserbringer auch schon gerichtlich für Folgen verantwortlich gemacht worden sind, wenn Röntgenbilder ohne schriftliche Einwilligung des Patienten weitergeschickt worden sind.
Im Zusammenhang mit einer Implantatinsertion im Seitenzahnbereich erfülle ein intraoperatives OPT die WZW-Kriterien nicht. Es wäre möglich gewesen, die Länge des Implantats im präoperativen OPT mit Hilfe von Schablonen zu bestimmen.
Beim Setzen von Implantaten im Seitenzahnbereich kommt es bei Verwendung der Schablonen-Methode immer wieder – völlig unerwartet und für den Operateur zumeist unerklärlich – zu Verletzungen des Mandibularkanals mit bleibendem Ausfall des N. alveolaris inferior. Weil bei der Längenbestimmung mit Schablonen auf dem präoperativen OPT das Ausgangsniveau nicht bestimmt werden kann. In bestimmten Fällen kann das Kammniveau in transversaler Richtung schräg abfallen oder ein zu einer dünnen Knochenlamelle atrophierter Kamm kann ein nicht nutzbares Kammniveau vortäuschen.
Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich in solchen Fällen zuverlässig nur durch 3D-Planung mit DVD oder durch Pilotbohrung und intraoperatives Kontrollröntgen von Längenmessstiften vermeiden.
Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass die WZW-Kriterien zwangsläufig der medizinischen Indikation, den anerkannten Guidelines und der Therapiefreiheit untergeordnet bleiben. Vertrauensärztliche Sparvorschläge können den Operateur nicht von der Sorgfaltspflicht bzw. der Haftpflicht entbinden.
Nach Operation einer Nasopalatinalzyste
In Anwendung von Art. 56 KVG seien die WZW-Kriterien für eine Röntgenaufnahme nach erfolgtem Eingriff nicht erfüllt.
Die medizinische Indikation, die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung – sowohl aus medizinischer, forensischer als auch versicherungsrechtlicher Sicht zur Überprüfung der Abrechnung – sind den WZW-Kriterien übergeordnet. Anerkannte Guidelines und die Verantwortung für die Behandlung dürfen nicht den WZW-Kriterien zum Opfer fallen. Der Versicherer kann die Verantwortung und die Haftpflicht nicht übernehmen.
Nach Konsultation des Vertrauensarztes lasse sich 6 Monate nach erfolgtem Eingriff keine medizinische Notwendigkeit für diese Aufnahme erkennen.
Verlagerte Weisheitszähne zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Krankheitswert mit Schädigung der Nachbarzähne aufweisen können. Durch die Entfernung der Weisheitszähne können solche Schäden teilweise wieder ausheilen. Oft bleiben jedoch solche Schäden auch bestehen. Die Behebung solcher Schäden stellt eine Kassenpflicht dar. Deswegen ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Verlauf zu kontrollieren und einen allfälligen Schaden festzustellen und zu dokumentieren.
Dies stellt eine eindeutige Kassenpflicht dar, von der sich erfahrungsgemäss Kassen manchmal zu drücken versuchen und ihre Sachbearbeiterinnen dazu anleiten, ein solches Kontrollröntgen als „das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllend“ zu bezeichnen.
Das Unterlassen der Anfertigung einer solchen Kontrollröntgenaufnahme, in der Regel 6 Monate nach dem erfolgten operativen Eingriff, käme jedoch aus obgenannten Gründen einem Kunstfehler gleich.
Bei einem verlagerten Weisheitszahn 48 mit ringförmig teilweise um den Mandibularkanal reichenden Wurzeln mit rezidivierenden Infekten bei Parodontaltasche mit Verbindung zur Mundhöhle und der Notwendigkeit einer Separation der Wurzeln unmittelbar am Mandibularkanal war postoperativ eine radiologische Nachkontrolle indiziert.
Die Ablehnung einer Röntgenkontrolle wurde von Seiten der Krankenkasse folgendermassen begründet:
Die Röntgenkontrolle stelle eine unnötige Strahlenbelastung dar und gefährde den Patienten
Die Röntgenkontrolle erfülle im vorliegenden Fall die WZW-Kriterien nicht
Infektbedingt verlor eine 80-jährige Patientin 16 Jahre in situ gebliebene Implantate im Unterkiefer. Deswegen musste sie in mehreren Eingriffen wegen eines Perimandibulärabszesses (Art. 25 KVG), wegen lokaler osteomyelitischer Herde (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 5 KLV) und wegen ausgedehnter Fibrome (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 1 KLV) behandelt werden.
Nach Eingliederung einer Prothese beim Zahnarzt traten neuralgieforme Schmerzen im Bereich der Fa. mentalia beidseits auf. Auf dem KVG Formular wurde ein differential-therapeutisches Kostengutsprachegesuch eingereicht (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 3 KLV):
Rückverlagerung der Fa. mentalia mit Nervauslagerung
Kammaufbau durch Knochentransplantat
Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate
Die Patientin entschied sich auf Grund der ambulanten Durchführbarkeit für die Variante mit Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate.
Immer häufiger werden von diversen Versicherungen nach Einreichen eines Zahnschadenformulars Zusatzinformationenverlangt. Es ist darauf zu achten, dass beim Beantworten dieser Fragen das Arztgeheimnis nicht verletzt wird (d.h. Beantwortung der Fragen in Form eines Arztzeugnisses, nicht jedoch Einreichen von Unterlagen). Zudem empfiehlt die WiKo im Internum 1/2013, für diesen administrativen Aufwand die Ziffer 4043 zu verrechnen und die Honorarnote direkt mit dem Bericht der Versicherung zukommen zu lassen.
Von Krankenkassen wird interpretiert, dass Eingriffe der Sparte OP II nicht im Operationssaal einer Arztpraxis durchgeführt werden dürfen, auch nicht unter Prozentabzug analog der Sparte OP I.
Beurteilung
Die Sparten UBR / Praxis-OP / OP I / OP II stellen im Tarmed einen von vielen Parametern dar.
Parameter im Tarmed
Die Spartenzuteilung UBR / Praxis-OP / OP I / OP II beinhaltet im Tarmed einen von mehreren Parametern einer Tarmed-Position, wie beispielsweise die Minutage von Schnitt bis Naht, die quantitative und qualitative Dignität, die Anästhesie-Risikoklasse, die Raumbelegung, die Assistenzdotation, die Vor- und Nachbereitung oder den Operationsbericht.
Sparten
Die Sparten charakterisieren, unter welchen Voraussetzungen an Infrastruktur die einzelnen Tarifpositionen eingeordnet worden sind. Massgebend für die Sparte OP I ist beispielsweise vor allem die Fläche des Operationssaals. Für die Sparte OP II zählt insbesondere der Zugang zu einer Spitalinfrastruktur im gleichen Gebäude.
Bei all diesen Parametern gilt die hypothetische Annahme, auf welche Art und Weise die Mehrzahl einer bestimmten Leistung erbracht wird. Nicht massgebend ist die im Einzelfall de facto vorliegende Infrastruktur. Ein UBR könnte ja durchaus die Voraussetzungen für einen OP I erfüllen oder – wie ein OP I – sogar im Spital lokalisiert sein, womit allenfalls selbst die Voraussetzungen für OP II erfüllt wären.
Die Pflicht zum Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer hängt also davon ab, ob sie von Versichererseite durch eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen ausgelöst wird oder nicht. Eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen verpflichtet beide Parteien zum Tiers payant.
Bei einer Kostengutsprache später als 10 Tage ist die Verpflichtung zum Tiers payant geplatzt. Freiwillig kann sie immer noch wahrgenommen werden. Entscheidungsträger sind dann jedoch auch der Patient und der Leistungserbringer.
Unabhängig vom Vertrag zwischen Leistungserbringer und Versicherer kann der Patient jederzeit durch Kostenzusage in einem Vertrag zwischen Patient und Behandler sofort einen Behandlungsbeginn auslösen und dabei Tiers garantvereinbaren.
Bei einer Behandlung ausserhalb von Art. 25, Art. 27, Art. 28 und Art. 31 KVG Kapitel V und VI muss dabei der Patient darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Versicherer gemäss WZW-Kriterien allenfalls lediglich einen Teil der Behandlung übernimmt. Weiter muss der Patient wissen, dass die Krankenkasse allenfalls die ganze Behandlung als Nichtpflichtleistung ablehnt.
Ein Beharren des Leistungserbringers auf Tiers payant (beispielsweise mit dem Nachteil, dass die Behandlung entgegen dem Wunsch des Patienten nicht begonnen werden könnte), würde dem Durchsetzen eines Vertrags zu Lasten Dritter, nämlich der Patienten, entsprechen und wäre deshalb nichtig.
Ein Vertrag zwischen Patient und Arzt nach Tiers garant hat Vorrang vor einem Vertrag nach Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer. Weil der Leistungserbringer nach erfolgter Behandlung und abgewickeltem Tiers garant jederzeit freiwillig den Tiers payant erfüllen kann, d.h. das überwiesene Geld des Versicherers an den Patienten weiterleiten kann.
Ein Beharren des Versicherers länger als 10 Tage ist selbst bei einem Fall mit Pflicht zur Einreichung eines Kostenvoranschlag sinnlos, da der Entscheid zum Tiers payant vom Versicherer mangels Vertragserfüllung aus der Hand gegeben wurde. Nichts ändert auch das routinemässig verschickte Standardschreiben der Krankenkasse, dass 10 Tage für eine Beurteilung der Leistungspflicht nicht genügen würden.
Erfolgt auf ein Kostengutsprachegesuch ohne Kostenvoranschlag innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Kostengutsprache, kann die Abrechnung gemäss SSO-Vertrag nach Tiers payant direkt an die Krankenkasse adressiert werden. Liegt innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Kostengutsprache vor oder wird ein Kostenvoranschlag verlangt, der bei ärztlichen Massnahmen nicht möglich ist, da sich die Leistungen nach dem Eingriff und dem Heilungsverlauf zu richten haben, erfolgt die Abrechnung wie beim Arzt nach Tiers garant direkt an den Patienten unter Beifügung eines Rückerstattungsbelegs.
Von Krankenkassen aus der Abrechnung gestrichen werden immer wieder die folgenden Leistungen:
Pos. 4985 Bettenbenützung bei ambulanten EingriffenPos. 4986 Überwachung durch nicht-ärztliches Personal pro Viertelstunde (max. 2 Stunden verrechenbar)
Die Begründungen für die Verweigerung der Kostenübernahme variieren:– Die Abrechnung sei nur am Spital zulässig– Die Leistung müsse im Zusammenhang stehen mit einer Narkose– Beide Positionen würden die WZW-Kriterien nicht erfüllen– Eine Überwachung und Bettenbenützung sei nicht notwendig
Bei einem Basalzellkarzinom der Nase wird Pos. 07.0010 abgelehnt mit der Begründung, diese Position sei nur bei Untersuchungen des Kiefers abzurechnen.
Beurteilung
Verrechnung der Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie).
In der Kiefer- und Gesichtschirurgie ist auch die Dignität für die Entfernung von Haut- und Gesichtstumoren hinterlegt. Ein Kieferchirurg kann also, wie das auch üblich ist, ein Basaliom im Bereiche der Gesichtshaut entfernen. In diesem Zusammenhang darf die TARMED Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) abgerechnet werden.
UV/IV/MV Arzthonorar im DRG: TARMED oder SSO? Die Antwort lautet: sowohl TARMED als auch SSO.
Okklusionsbezogene Leistungen nach SSO, nicht okklusionsbezogene nach TARMED.
Auch mit der Praxiskostenabgeltung PKA (Fr. 2.29 pro Minute) ist TARMED folgerichtig immer etwas niedriger als SSO, weil bei SSO die Okklusion mitberücksichtigt ist. Mitentscheidend für die Wahl ist neben dem Okklusionsbezug auch die Assistenz (im TARMED vorgegeben, im SSO variabel) und die Infrastruktur (im TARMED vorgegeben, im SSO ist nur der Praxis-Operationssaal abrechenbar). Auf Grund dieser Parameter ist der Entscheid TARMED versus SSO in jedem Einzelfall klar. Dabei bildet TARMED eine Pauschale inkl. Assistenz. SSO setzt sich zusammen aus Bausteinen von Operationsschritten und der Assistenz.
Der Umstand, dass OP I und OP II nur im TARMED voll abgerechnet werden können, während im SSO nur 30% für den Praxisoperationssaal vorgesehen sind, hat beim Arzthonorar im DRG keine Bedeutung. Daraus folgt, dass Traumatologie und Dysgnathien wegen des Okklusionsbezugs mit SSO, alle andern Leistungen ohne Okklusionsbezug (wie unbezahnte Patienten, Eingriffe im OP I oder OP II, Metallentfernungen, Zysten, Weisheitszähne, Abszessincisionen) mit TARMED abgerechnet werden. Bei Rückfragen anlässlich der Auszahlung aus dem Ärztepool von Seiten der Rechnungskontrolle, bei obgenannten nicht okklusionsbezogenen Eingriffen wäre SSO doch angebrachter als TARMED, lässt sich antworten, dass diese Eingriffe mit TARMED abgerechnet werden, weil sie nicht okklusionsbezogen sind und dass TARMED eine Pauschale darstelle, während sich SSO aus Bausteinen zusammensetze. Wenn alle im TARMED enthaltenen Bausteine mit dem SSO abgerechnet werden, fällt das Arzthonorar nach SSO höher aus als nach TARMED (z.B. Metallentfernung pro Stelle, Zugang pro Seite und Etage, Assistenz extra), selbst wenn die Metallentfernung im SSO insgesamt nicht ganz die für eine Metallentfernung vorgesehenen 40% der Ausgangsoperation erreicht. Dies ist insofern korrekt, als dass die nicht okklusionsbezogene Metallentfernung beim Vergleich mit der okklusionsbezogenen und deswegen höher eingestuften Ausgangsoperation im SSO eben nicht ganz 40% erreichen kann wie bei der nicht okklusionsbezogenen Ausgangsoperation im TARMED.
Im Bereich Humanmedizin befolgen die vertrauensärztlichen Teams die ärztlichen Vorgaben des KVG bezüglich Datenschutzund Therapiehoheit. Weder werden Gratisunterlagen verlangt noch Behandlungsvorschriften aufgestellt, da die Art der Behandlung durch die medizinische Indikation vorgegeben ist. Ratschläge im Sinne eines Klinikchefs an einen Assistenten sind undenkbar.
Im Bereich Zahnmedizin beschäftigt sich das Team Zahnmedizin vor allem mit zahnärztlichen Verhaltensregeln zu WZW-Kriterien zahnärztlicher Behandlungen. Es geht darum, ob die Kasse beispielsweise eine festsitzende Versorgung übernimmt oder lediglich einen Äquivalenzbetrag für eine abnehmbare Lösung auszahlt. Und der Patient sich entscheiden muss, ob er den Restbetrag aufzahlen will. Die Behandlungsart ist durch die medizinische Indikation nicht vorgegeben.
Für seinen Entscheid benötigt der Vertrauenszahnarzt berechtigterweise über die restriktiven Regeln des KVG hinausgehende Informationen wie beispielsweise ein Zahnröntgen, einen nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag, eine auch das Material berücksichtigende Offerte des Zahntechnikers usw.
Problematisch wird es, wenn solche – ausdrücklich zahnärztlichen Massnahmen vorbehaltenen – zahnärztlichen Verhaltensregeln unbedarft auf ärztliche oder arztäqui-valente Behandlungen übertragen werden. Wo die medizinische Indikation den WZW-Kriterien vorangeht. Wo sich die Behandlung nach dem Verlauf von Operation und Heilung zu richten hat. Und der Datenschutz und die Behandlungshoheit des Behandlers gemäss den KVG-Richtlinien gelten.
Welchen Knigge das vertrauensärztliche Team Zahnmedizin zu befolgen hat, ist in Art. 7 des Vertrags SSO-sas exakt festgehalten:
Für zahnärztliche Massnahmen gelten die zahnärztlichen Verhaltensregeln.
Für kieferorthopädische (Kapitel XI) und chirurgische (Kapitel V und VI) Massnahmen gelten ärztliche bzw. arztäquivalente Verhaltensregeln.
Unser Fachbereich mitsamt Vertrauensarzt für Kieferchirurgie befolgt den ärztlichen Knigge. Die Krankenkasse und die Sachbearbeiterinnen müssen streng darauf achten, ob sie sich in den Kapiteln V und VI oder ausserhalb davon bewegen.
Auf Grund von Einzelfallurteilen, die von den Krankenkassen jeweils als „neue Rechtsprechung“ propagiert werden, entstanden kontroverse Ansichten zu verschiedenen Begriffen wie Verlagerung, qualifizierter Krankheitswert, Schwierigkeit der Massnahmen usw.
Beurteilung
Insgesamt gilt es zu beachten, dass allen derartigen Urteilen über Einzelfälle das Grundsatzurteil K73/98 vom 19.09.2001 als übergeordnet zu gelten hat.
Von einem Grundsatzurteil wird gesprochen, wenn das Gericht in 5er-Besetzung und unter Beizug von Experten geurteilt hat.
Das Grundsatzurteil weist selbst auf seine grundsätzliche Wichtigkeit und auf die Problematik der kontroversen Auffassungen hin: „In der Erkenntnis, dass diese Unterlagen einerseits auf die sich stellenden Fragen wenig grundsätzliche Antworten geben und die Thematik mehr kasuistisch angehen und andererseits in vielen Einzelfragen zu unterschiedlichen Folgerungen gelangen, sowie angesichts der grossen praktischen Bedeutung mit allfällig weitreichenden finanziellen Folgen für die Versicherten und die Versicherer hat das Gericht eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines Grundsatz-gutachtens beauftragt. Dieses hatte die gestellten Fragen grundsätzlich, d.h. losgelöst von den anstehenden Einzelfällen zu beantworten und so dem Gericht eine Grundlage zu bieten, welche es ihm erlaubt, den gesetzlichen Bestimmungen einen Inhalt zu geben, der auf einem zutreffenden Verständnis des der Regelung zu Grunde liegenden medizinischen Fachwissens beruht. Das Grundsatzgutachten und der Erläuterungsbericht werden nicht nur soweit sie für den vorliegenden Fall einschlägig sind, sondern umfassend wiedergegeben und zwar angesichts des Umstandes, dass die Expertenmeinungen weit über den konkreten Fall hinaus interessieren. Es ist selbstverständlich Sache der Rechtsprechung, die von den Experten geäusserten Auffassungen, soweit sie nicht in die Beurteilung des vorliegenden Falles einfliessen, in den konkreten Einzelfällen zu beurteilen.“
Im nachfolgend aufgeführten Grundsatzurteil finden sich sämtliche Aspekte von Art. 17 a 2 KLV sowohl aus fachlicher Sicht von der Expertengruppe als auch nach juristischen Gesichtspunkten von den Richtern in 5er-Besetzung ausführlich geklärt und sorgfältig definiert.
Schweizerisches Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2001 (Download, PDF Dokument)
Der GPK wird ein Kostenvoranschlag zur Beurteilung eingereicht. Es geht um die Entfernung eines retinierten Eckzahnes in Narkose an der Klinik:
1 4000 Diagnostic nouveau patient
1 4250 Première analyse/information pat.
1 4054 Orthopantomographie
1 4207 Extraction dent chirurgicale compliquée
1 4360 Prélèvement d’os / cartilage
1 4361 Façonnage du greffon
4 110 Vis cruciforme Straumann
1,52 112 Membrane BIO-GIDE 25×25
1 4980 Assistance par méd./méd.dent.dipl.
2 4291 Traitement de la plaie
1 4054 Orthopantomographie
2 4068 Dépassement temps (narcose), mp.1/4h
67 4035 Déplacement jour, par kilomètre
1 4020 Visite hôpital pend. durée traitem.
1 4019 Attente à l’hopital, par 1/4h
Beurteilung:Insgesamt ist der Kostenvoranschlag unkonventionell. Er enthält viele nicht vorhersehbare Positionen, die üblicherweise nicht bereits in einem Kostenvoranschlag aufgelistet werden.
Zu den einzelnen Positionen lässt sich folgender Kommentar abgeben:
Die Krankenkasse ist verpflichtet, auf entsprechende Anfrage dem Leistungserbringer Name und Adresse des Vertrauensarztes/Zahnarztes bekanntzugeben. Diese Verpflichtung beruht gemäss Art. 42 KVG darauf, dass der Leistungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet ist, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt/zahnarzt oder der Vertrauensärztin/zahnärztin des Versicherers nach Art. 57 KVG bekanntzugeben. Damit dies gewährleistet ist, müssen Name und Adresse der Vertrauensärzte bekanntgegeben werden.
Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauensarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauensarzt gelangen oder nicht.
Wird eine Sachbearbeiterin des vertrauensärztlichen Teams Medizin um Angabe von Name und Adresse des Vertrauensarztes gebeten, gibt sie sofort Auskunft und schickt sogar ein frankiertes Couvert mit Name und Adresse des betreffenden Vertrauensarztes. Die gleiche Frage beim Team Zahnmedizin nach Name und Adresse eines Vertrauenszahnarztes resultiert in einer Verweigerung jeglicher Angaben, trotz Hinweis einer Verpflichtung gemäss Art. 42 KVG. Die kieferchirurgischen Vertrauensärzte werden dabei gleich gehandhabt wie die Vertrauenszahnärzte. Wobei es selbstverständlich nicht um die Praxisadresse oder gar die Privatadresse des Vertrauenszahnarztes geht, sondern insbesondere um dessen Namen und die Adresse des vertrauensärztlichen Dienstes, damit er die Angaben überhaupt erhält und diese nicht in eigener Regie von den Sachbearbeiterinnen des Teams Zahnmedizin beantwortet werden.
Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauenszahnarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauenszahnarzt gelangen oder nicht.
Versicherer schreiben immer wieder vor, ob der Tarmed oder der SSO-Tarif anzuwenden sei. Mit welchem Tarif abzurechnen sei, richte sich im Krankenversicherungsgesetz (KVG) nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit. Mit dilettantischen Rechenbeispielen wird versucht, die Anwendung des jeweils anderen vermeintlich günstigeren Tarifs zu erzwingen.
Mit den nachfolgend zitierten Argumenten versuchen uns Krankenkassen immer wieder dazu zu zwingen, zwischen TARMED und SSO-Tarif den jeweils angeblich kostengünstigeren anzuwenden:
„Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP müssen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entsprechen. Unabhängig vom PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 gilt gemäss KVG Art. 32, dass die Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Der PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 basiert auf dem KVG und gilt als Zusatz zur Definition der Handhabung bei der Wahl des kostengünstigeren Tarifs. Die Prinzipien des KVG und die PIK-Entscheide sind für alle Leistungserbringer verbindlich. Wir werden an unserem Entscheid festhalten und sämtliche von Ihnen gestellten, nicht korrekten Rechnungen zurückweisen.“
Bei einer Myoarthropathie des Kiefergelenks links wird ein KVG-Formular mit dem Leistungsanspruch auf Art. 25 KVG ausgefüllt. Die Krankenkasse verweigert die Rückerstattung der Zeugniskosten mit folgender Begründung:
„Die erfolgte Behandlung stellt eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar. Bei der Abrechnung von Leistungen mit ärztlicher therapeutischer Zielsetzung gemäss Art. 25 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), welche vom Zahnarzt durchgeführt werden, ist jedoch keine Anmeldung mittels Zahnschadenformular notwendig. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt unter Angabe der dokumentierten Diagnose bzw. des entsprechenden Diagnosecodes an den Krankenversicherer und kann dann gemäss den WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) überprüft werden (siehe Rundschreiben 56/2003 von santésuisse, welches zusammen mit der SSO erarbeitet wurde). Wir sehen uns deshalb veranlasst, eine Kostenübernahme der Pos. 4040 abzulehnen.“
Eine Krankenkasse verweigert dem Patienten die Rückerstattung von Pos. 4335 für den chirurgischen Zugang einer OSME nach Osteosynthese einer Osteotomie. Als Begründung wird die Kumulationssperre im SSO-Tarif zitiert, dass „pro okklusionsbezogene Osteosynthesestelle die Leistungspositionen von Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden könnten.“
Vorbehalten bleibt ausdrücklich der Honoraranspruch der Zahnärztin oder des Zahnarztes gegenüber dem Versicherten aus der Behandlung von Vorzuständen, soweit diese nicht zu Lasten der Versicherer gehen, sowie für Leistungen, die auf besonderen Wunsch des Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt erbracht werden (z.B. Versorgung ausserhalb des Bereiches der wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung, besonders aufwendige, teure oder kosmetische Behandlungen). Allfällige Aufwendungen für die Extraleistungen werden dem Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt direkt in Rechnung gestellt; die anteilmässige Vergütung dieser Kosten durch denKrankenversicherer ist zwischen diesem und dem Patienten direkt zu regeln.
Für die privaten Zusatzversicherungen für Zahnbehandlungen, welche häufig von Kranken-versicherungen angeboten werden, bestehen keine vertraglichen Tarifvorgaben und es gilt für die Abrechnung zahnärztlicher Leistung gegenüber dem Patienten der Privatpatiententarif.
Zusatzversicherungen im Bereich VVG Basis/Halbprivat/Privat verweigern die Bezahlung des Zusatzhonorars bei VVG-zusatzversicherten Patienten nicht selten mit der Begründung, dass die IV/UV/MV oder OKP Grundversicherung mit dem Tarmed oder SSO-Tarif bzw. dem Swiss DRG sämtliche Kosten bereits abdecke und dass zudem keine Mehrleistungen erbracht worden seien.
Des Weiteren sei das Bundesgerichtsurteil, das ein Zusatzhonorar im VVG Bereich bejahe, nicht auf zahnärztliche Massnahmen anwendbar, welche nach SSO-Tarif abgerechnet würden.
In einem Fall mit Entfernung von Osteosynthesematerial wurde von Versichererseite her argumentiert, dass „auf Grund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zahnärztliche Behandlungen, welche von der Krankenversicherung als Pflichtleistung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, gemäss SSO-Tarif zu verrechnen seien. Die Tarifposition 4335 sei laut Tarif auf Frakturbehandlungen beschränkt. Aus dem Tarif gehe klar hervor, dass die Leistungspositionen der Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden dürfen. Die Fragen der Kostenübernahme einer beantragten Leistung bleibe – nach wie vor und definitiv – gesetzlich geregelt und ausschliesslich in der Kompetenz des beratenden Vertrauensarztes sowie der Krankenversicherung. Diese sei sich bewusst, dass der SSO-Tarif veraltet sei und nicht mehr den jetzigen Ansprüchen gerecht werde, er sei aber nach wie vor noch gültig und für die Mitglieder der SSO verbindlich.“
